Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten

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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2

5.11. Art. 8 (Grundsatz der Bewilligungspflicht)

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Einführung eines Bewilligungssystems für Raumfahrtaktivitäten explizit (Kanton AI, Kanton SG, Economisuisse, swissuniversities). Allianz Sicherheit Schweiz, Aerosuisse und Swissmem sind hingegen der Meinung, dass ein Bewilligungsverfahren die Innovationen im und Investitionen in den Raumfahrsektor bremsen, verzögern und verteuern. Zudem würde die Schaffung einer Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde den Standort Schweiz gerade nicht attraktiv für die internationale Raumfahrt machen. Statt einer Bewilligungspflicht schlagen sie eine Selbstdeklaration mit der Folge einer automatischen Bewilligung vor. VISCHER AG und Habeas Avocats regen an, die Grundsatzbestimmung nicht davon abhängig zu machen, ob eine Raumfahrtaktivität «beabsichtigt» sei, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und Art. 8 entsprechend umzuformulieren. AMSAT-HB bittet um eine Klarstellung, dass nichtkommerzielle Amateurfunk-Aktivitäten nicht unter die gleichen regulatorischen Anforderungen fallen wie kommerzielle Betreiber bzw. dass für solche Aktivitäten zumindest ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorgesehen wird.

5.12. Art. 9 (Bewilligungsvoraussetzungen)

Generelle Bemerkungen: Nach Ansicht von ASDA/SVLR regelten die Art. 9 und 11 teilweise dieselben Sachverhalte. Die Bewilligungserteilung solle nach dem Modell des Luftfahrtrechts strukturiert werden; dabei wird auf das einschlägige (und für die Schweiz verbindliche) EU-Recht verwiesen. Der Kanton ZG regt an, die Nachweise für die Bewilligungsvoraussetzungen möglichst mit Augenmass und wenig Bürokratie umzusetzen. Da das Gesetz die Standortattraktivität fördern solle, sei es wichtig, die Voraussetzungen nicht übermässig streng zu gestalten. Das Gesetz könnte so ausgelegt werden, dass vorweg aufwändige Studien zu verfassen seien, was abzulehnen sei. Das Unternehmen ClearSpace empfiehlt, bei der Bewertung von In-Orbit-Servicemissionen einen differenzierten Ansatz zu verfolgen, der den Nettobeitrag solcher Missionen zur Sicherheit und Nachhaltigkeit der Weltraumumgebung berücksichtigt. Die Bewertung sollte deshalb die Analyse der betrieblichen, sicherheitsbezogenen und umweltbezogenen Vorteile dieser Missionen einbeziehen und solche Dienste fördern. Die VISCHER AG schlägt vor, die Buchstaben c (personelle Anforderungen), j (Haftpflichtversicherung) und k (finanzielle Notfallplanung) ersatzlos zu streichen. Für die Gefahrenabwehr spielten diese Voraussetzungen keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Dogmatisch handelte es sich bei ihnen eher um Auflagen und/oder Bedingungen. Mit der Streichung würde auch dem Grundsatz "so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig" im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzungen besser entsprochen.

Bst. a (Anforderungen an die Sicherheit): Nach Ansicht von SSLF, ASDA/SVLR und des Kanton AR wäre es angezeigt, die Cybersicherheit im Gesetzestext ausdrücklich als wesentliches Sicherheitskriterium zu erwähnen.

Bst. b (unbeschränktes Verfügungsrecht über die Weltraumgegenstände): Habeas Avocats regen an, nach dem Modell des Luftfahrtrechts ein besonderes Regime von dinglichen Rechten an Weltraumgegenständen einzuführen oder die Formulierung so anzupassen, dass sie eine vertragliche Übertragung des freien Verfügungsrechts vorsieht.

Bst. c (personelle Anforderungen): ASDA/SVLR und Habeas Avocats halten es für angezeigt, Anforderungen an die Beteiligungsverhältnisse von Raumfahrtunternehmen bzw. eine schweizerische Beherrschung solcher Unternehmen vorzusehen. ASDA/SVLR schlägt überdies härtere Anforderungen an die Finanzkraft eines Unternehmens vor (z.B. ausreichende Finanzmittel für eine Geschäftstätigkeit während mindestes X - z.B. 24 - Monaten und ein Businessplan für mindestens drei Jahre).

Bst. e (Stand der Technik): ARIS beleuchtet das Kriterium «Stand der Technik» kritisch. Die bestehenden Normen, die in Frage kämen, seien oft auf eine enorm hohe Zuverlässigkeit der Raumfahrtgegenstände zugeschnitten. Dieser Bedarf sei im Kontext von Organisationen wie der ESA oder NASA sinnvoll, da diese Organisationen primär Missionen mit sehr kostspieligen wissenschaftlichen Experimenten durchführten, ggf. bemannte Raumfahrt betrieben und historisch mit sehr hohen Startkosten belastet gewesen