Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten

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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2

5.21. Art. 39 – 42 (Registrierung)

Die Einführung eines nationalen Weltraumregisters wird von allen sich dazu äussernden Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Das SSLF empfiehlt, einen Weltraumgegenstand erst nach erfolgreichem Start, spätestens aber 60 Tage nach dem Start in das Register einzutragen.

5.22. Art. 43 – 45 (Gebühren)

Die FDP sowie ARIS und AMSAT-HB befürchten, dass zu hohe Verwaltungsgebühren den Zugang zu Raumfahrtaktivitäten für nichtkommerzielle, bildungs- und forschungsorientierte Betreiberinnen sowie für Start-ups erschweren oder gar verunmöglichen könnten. Sie fordern deshalb eine Gebührenbefreiung für Bildungs- und Forschungsinstitutionen sowie gemeinnützige Organisationen. Zudem beantragt die FDP einen gesetzlichen Gebührenplafonds. Alternativ könnte eine nach dem Umsatz bemessene Skala von Gebührenobergrenzen festgelegt werden. Habeas Avocats fragen sich, ob es nicht besser wäre, anstelle einer Aufzählung von Gebührentatbeständen eine Generalklausel einzuführen.

5.23. Art. 46 (Sanktionen)

ASDA/SVLR erachtet die Verwaltungssanktionen als unzureichend. Es sollten wie im Luftfahrtrecht auch Strafsanktionen vorgesehen werden. Habeas Avocats regen an, die Einführung von zusätzlichen Strafsanktionen zumindest zu prüfen. Der Kanton FR schlägt vor, die Sanktionen auf einen festen Betrag zu begrenzen. PARAT ist zudem der Ansicht, dass bei der Höhe der Sanktion auf den weltweiten Umsatz des Konzerns anstelle des Umsatzes des Unternehmens abgestellt werden sollte. VISCHER AG und Economisuisse empfehlen die Absätze 2 und 6 zu streichen. Verwaltungssanktionen für leichte Verfehlungen seien unüblich und könnten sich abschreckend auswirken. Ebenso sei die vorgesehene Veröffentlichung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde über die Anordnung von Verwaltungssanktionen weder nötig noch zielführend. Habeas Avocats stellen die Anwendbarkeit der im Erläuternden Bericht erwähnten Verfahrensgarantien gemäss EMRK in Frage. Zudem sei die Veröffentlichung von Verfügungen («Naming and Shaming») in der Lehre stark umstritten. SSLF empfiehlt, Abs. 4 in eine «Kann-Bestimmung» umzuformulieren.

5.24. Art. 48 (Internationale Zusammenarbeit)

Die VISCHER AG empfiehlt, Abs. 2 Bst. d zu streichen. Die Auslagerung von Aufsichtstätigkeiten an ausländische Organisationen sei unnötig und überdies rechtsstaatlich fragwürdig. Namentlich sei nicht klar, ob und unter welchen Voraussetzungen Hoheitsakte von ausländischen Organisationen im Anwendungsbereich des RFG angefochten und gerichtlich überprüft werden könnten. U.U. könnten die verfassungsrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht (Art. 29a BV) verletzt werden.

5.25. Weitere Begehren

Politbeobachter lehnt das Gesetz in seiner Gesamtheit ab und kritisiert insbesondere die Schaffung einer Aufsichtsbehörde als unnötig, unverhältnismässig und für die Bundesfinanzen nicht umsetzbar. Stattdessen wird eine europäische Lösung analog zur Flugzeugzulassung sowie eine Umsetzung über bestehende Strukturen befürwortet.

Die EKWF/CFAS empfiehlt, die Vorlage ohne grundlegende Änderungen rasch umzusetzen, da das Raumfahrtgesetz sowohl einen soliden rechtlichen Rahmen als auch eine stimulierende wirtschaftliche Dynamik und eine klare Vision für den immer wichtiger werdenden strategischen Sektor der Raumfahrt biete.

ASDA/SVLR beantragt, dass die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten die Kosten decken müssen, die durch Luftraumkontrolle aufgrund ihrer Aktivitäten entstehen. Dies gelte namentlich bei Luftraumsperrungen infolge eines drohenden Absturzes von Weltraumgegenständen. Dabei sollten die Raum-