Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten
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Arbeitsumfeldes in die Liste der grundsätzlichen Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Rechnung zu tragen. Die Absätze 1, 2 und 4 beziehen sich nur auf die Anpassung der Präambeln bestimmter ILO-Instrumente. Die in einer Präambel stehenden Sätze weisen grundsätzlich keinen direkt anwendbaren Charakter auf. Was den Absatz 3 betrifft, beschränkt sich dieser darauf, den Grundsatz eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes in drei Instrumenten zu ergänzen. Die betreffenden Bestimmungen scheinen nicht ausreichend konkret und bestimmt zu sein, um in einem konkreten Fall als Grundlage eines juristischen Entscheids dienen zu können. Sie beinhalten zudem Formulierungen wie «jedes Mitglied muss» oder «jedes Mitglied stellt sicher». Es handelt sich eindeutig um Bestimmungen mit programmatischem Charakter, die sich an die Mitgliedstaaten richten, welche das Übereinkommen Nr. 191 ratifiziert haben, und nicht an die mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden in diesen Staaten. Sie weisen somit keinen direkt anwendbaren Charakter auf.
Während sich die Artikel 2 und 5 auf die rechtlichen Auswirkungen der Ratifizierung beziehen, behandelt der Artikel 7 die Konsequenzen der Annahme eines neuen Übereinkommens hinsichtlich einer Revision des Übereinkommens Nr. 191. Diese drei Bestimmungen richten sich augenscheinlich an die Staaten, welche das Übereinkommen Nr. 191 ratifizieren, und sind demnach nicht direkt anwendbar.
Kapitel III – Kurze Beurteilung der direkten oder indirekten Anwendbarkeit der Artikel 3, 4, 6 und 8 des ILO-Übereinkommens Nr. 191
Die Artikel 3, 4, 6 und 8 enthalten die in allen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen und sind demnach grundsätzlöich nicht direkt anwendbar.
Allgemeines Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das ILO-Übereinkommen Nr. 191 vom 12. Juni 2023 gemäss den vom Bundesgericht festgelegten Kriterien keine Bestimmungen enthält, welche im Falle einer Ratifizierung durch die Schweiz innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung als direkt anwendbar (self-executing) zu betrachten sind.
Neuenburg, den 13. Dezember 2024
Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand