Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten
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ist demnach garantiert. Zudem resultiert wie erwähnt aus der Konzeption und den Folgemassnahmen der Erklärung von 1998 die Verpflichtung für alle ILO- Mitgliedstaaten, die grundlegenden Rechte bei der Arbeit zu wahren, wozu nach der Annahme der Entschliessung vom 10. Juni 2022 auch ein «sicheres und gesundes Arbeitsumfeld» gehört. Überdies beschränken sich die drei entsprechenden Artikel darauf, das Prinzip eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes im Kontext der drei betroffenen Übereinkommen zu bekräftigen. Sie sind nicht ausreichend konkret und genau, um in einem konkreten Fall als Grundlage eines gerichtlichen Entscheids dienen zu können. Schliesslich enthalten die Bestimmungen den Ausdruck «jedes Mitglied muss» oder «jedes Mitglied stellt sicher». Es handelt sich also eindeutig um Bestimmungen mit programmatischem Charakter, die sich an die Mitgliedstaaten richten, welche das Übereinkommen Nr. 191 ratifiziert haben, und nicht an die mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden in diesen Staaten. Sie weisen somit keinen direkt anwendbaren Charakter auf.
Zusammenfassend enthält der Artikel 1 des ILO-Übereinkommens Nr. 191 keine direkt anwendbare Bestimmung oder Norm.
Artikel 2
Der Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 191 bezieht sich auf die rechtlichen Auswirkungen der Ratifizierung des Übereinkommens. Es wird zwischen zwei Situationen unterschieden, je nachdem ob die acht geänderten Instrumente vom betreffenden Staat ratifiziert worden sind oder nicht.
So bleibt ein Staat, der zuvor eines dieser acht Instrumente ratifiziert hat, nach der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 191 durch das Instrument gebunden, jedoch in seiner abgeänderten Form (Art. 2 Abs. 2). Für die Schweiz trifft dies auf folgende Instrumente zu:
- das Übereinkommen Nr 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999);
- das Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz (2000);
- das Seearbaeitsübereinkommen (2006), in der geänderten Fassung (MLC, 2006);
- das Übereinkommen Nr. 189 über Hausangestellte (2011);
- das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (2014).
Diese Instrumente müssten in der systematischen Rechtssammlung auf den neuesten Stand gebracht werden41.
Zudem gilt, dass wenn ein Mitglied eines der acht Instrumente nach dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens Nr. 191 (29. Oktober 2024) ratifiziert, dies als Ratifikation des betreffenden Instruments in der durch das Übereinkommen geänderten Fassung zu betrachten ist (Art. 2 Abs. 1). Für die Schweiz betrifft dies die folgenden Instrumente:
- das Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006);
41 Bundesrat, Botschaft vom 15. Mai 2024 (Fn. 5), in: BBl 2024 1267, S. 12.