Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten

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eine direkte Wirkung erzeugen und in einem konkreten Fall angewendet werden beziehungsweise die Grundlage für eine Entscheidung darstellen zu können»16.

Demgegenüber gelten als nicht direkt anwendbar Bestimmungen, die ein Programm formulieren, an den Gesetzgeber (d.h. nicht an die administrativen oder gerichtlichen Behörden) gerichtete Leitlinien festlegen, die Grundzüge einer Reglementierung skizzieren oder dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumen17. Solche Bestimmungen übertragen nicht direkt Rechte und Pflichten an Private, sondern richten sich an den Staat (programmatische Normen). Wenn sie nicht «self-executing» sind, werden Bestimmungen eines Abkommens innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung nur dann anwendbar, wenn sie durch ein internes Gesetz konkretisiert und präzisiert worden sind18. Sie sind damit für die Vollzugsbehörden sowie die Bürgerinnen und Bürger erst durch die nationale Gesetzgebung bindend19.

Zusammenfassend muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine völkerrechtliche Norm, um innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung direkt anwendbar zu sein (prinzipiell kumulative Kriterien)20:

- die rechtliche Lage von Privaten regeln;

- einen unbedingten Charakter aufweisen, bestimmt und eindeutig genug formuliert sein, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen zu können;

- an die (administrativen und gerichtlichen) Vollzugsbehörden und nicht an die rechtsprechenden Organe gerichtet sein;

- den Behörden keinen grossen Ermessensspielraum einräumen.

B. Charakter des ILO-Übereinkommens Nr. 191

Das ILO-Übereinkommen Nr. 191 ist atypisch in dem Sinne, dass es einen grundsätzlich technischen und formalen Charakter ohne eigentlichen materiellen Gehalt aufweist21. Wie bereits präzisiert, bezweckt dieses Übereinkommen die Teilrevision von 15 nach 1998 beschlossenen Instrumenten des internationalen Arbeitsrechts auf einmal. Es handelt sich dabei um die in den Bestimmungen oder den Präambeln vorhandenen Verweise auf die vier ursprünglichen Kategorien von grundlegenden Prinzipien und Rechten, die ersten acht Kernübereinkommen oder die ursprünglichen Titel der Erklärungen von 1998 und 202222. Damit nimmt das ILO-Übereinkommen Nr. 191 die

16 Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 8.3. Vgl. BG 4C.422/2004, E. 3.1.2, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.

17 BGE 112 Ib 183, E. 2a; BGE 119 V 171, E. 4b; BGE 126 I 240, E. 2b; BG 4C.422/2004, E. 3.1.2, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.

18 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1384.

19 BGE 111 V 201, E. 2b.

20 Vl. Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), F. 157; Christine Kaufmann und Christoph Good (Fn. 37), S.

647 und 651; Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1385.

21 Internationales Arbeitsamt, Entwurf eines Übereinkommens und einer Empfehlung betreffend die teilweise Neufassung von 15 internationalen arbeitsrechtlichen Instrumenten infolge der Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, ILC.111/Bericht VIII, Genf 2022, S. 6, Nr. 5.

22 Internationales Arbeitsamt (Fn. 21), S. 6, N 5.