Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten

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Der Art. III wird wie folgt geändert: «Jedes Mitglied hat sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen seiner Gesetzgebung im Rahmen dieses Übereinkommens die grundlegenden Rechte achten in Bezug auf: e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld»;

- Einfügen eines neuen Buchstabens e) in Absatz 2 des Artikels 3 des Übereinkommens Nr. 189 über Hausangestellte (2011). Der Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: «Jedes Mitglied hat in Bezug auf Hausangestellte die in diesem Übereinkommen dargelegten Massnahmen zu ergreifen, um die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu achten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld»;

- Einfügen in Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 190 über Gewalt und Belästigung (2019), nach den Worten «Beschäftigung und Beruf». Der Art. 5 wird wie folgt geändert: «Im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt achtet, fördert und verwirklicht jedes Mitglied die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, nämlich die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit, die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, und fördert menschenwürdige Arbeit».

Schliesslich bezweckt der vierte Absatz das Ersetzen der Worte «Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung» oder jede Variante davon durch die Worte «Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022» in den Päambeln der folgenden Instrumente:

- Übereinkommen Nr. 189 über Hausangestellte (2011);

- Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (2014).

Die Absätze 1, 2 und 4 beschränken sich darauf, den Wortlaut der Präambeln verschiedener ILO-Instrumente infolge der Annahme der Entschliessung vom 10. Juni 2022 zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das ILO- Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit abzuändern. Diese Änderungen sind rein formaler Natur und haben keinerlei materiellen Gehalt. Auch wenn im Rahmen der Interpretation eines Vertrags manchmal auf die Erläuterung der Motive eines Übereinkommens Bezug genommen werden kann, enthalten die in den Präambeln enthaltenen Sätze grundsätzlich keine juristischen Normen und sind demnach auch nicht direkt anwendbar39.

Was den Absatz 3 betrifft, so hat er zum Ziel, den Wortlaut von Artikel in drei ILO- Übereinkommen zu ergänzen, darunter das Übereinkommen Nr. 190, welches zum aktuellen Zeitpunkt durch die Schweiz noch nicht ratifiziert worden ist. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft betont, gelten in der schweizerischen Rechtsetzung und - anwendung hohe Standards betreffend den Gesundheitsschutz und die Sicherheit für alle Arbeitnehmenden40. Das Prinzip und Recht auf ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld

39 Vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Direktion für Völkerrecht (DV), Praxisleitfaden Völkerrechtliche Verträge, Bern 2023, N 46.

40 Bundesrat, Botschaft vom 15. Mai 2024 (Fn. 5), in: BBl 2024 1267, S. 11.