Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten
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der Inkenntnissetzung durch den Generaldirektor des IAA der Ratifizierungen und Erklärungen aller Mitgliedstaaten (Art. 6 Abs. 1) sowie des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (Art. 6 Abs. 2) und schliesslich die Tatsache, dass der englische, französische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens in gleicher Weise verbindlich sind (Art. 8).
Es handelt sich um übliche Schlussbestimmungen, die in allen ILO-Übereinkommen enthalten sind43. Es versteht sich von selbst, dass Normen dieser Art an die Staaten, welche das Übereinkommen Nr. 191 ratifiziert haben, sowie an die Organe des IAA gerichtet sind. Sie enthalten definitionsgemäss keine Normen, die in der Rechtsordnung eines Staates als direkt anwendbar gelten können, und somit auch nicht in der Schweiz.
IV. Zusammenfassung
Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse der drei vorangegangenen Kapitel zusammengefasst.
Kapitel I – Kontext der Auftragserteilung
In seiner Botschaft vom 15. Mai 2024 hat der Bundesrat eine Analyse der Bestimmungen des ILO-Übereinkommens Nr. 191 vorgenommen. Unsere Regierung kam zum Schluss, dass diese Bestimmungen mit den aktuell in der Schweiz in Kraft stehenden Regulierungen übereinstimmen und dass die schweizerische Gesetzgebung und Praxis den Arbeitnehmenden «einen hohen und wirksamen Schutz, auch im internationalen Vergleich» bietet44. Somit müssten im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 191 «keine neuen Gesetze oder Verordnungen verabschiedet oder bestehende Bestimmungen» geändern werden45.
Die Arbeiten zur Verabschiedung eines Bundesbeschlusses begannen innerhalb der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N). Am 7. Oktober 2024 beschloss die Kommission mit 15 gegen 8 Stimmen bei einer Enthaltung, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, in einem Zusatzbericht darzustellen, welche Bestimmungen des ILO-Übereinkommens Nr. 191 direkt und welche indirekt anwendbar sind. Ziel des vorliegenden Berichts ist es demnach zu bestimmen, inwiefern die Bestimmungen des ILO-Übereinkomnes Nr. 191 – und dabei insbesondere die Artikel 1, 2, 5 und 7 – innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung als direkt oder indirekt anwendbar zu betrachten sind.
Kapitel II – Detaillierte Beurteilung der direkten oder indirekten Anwendbarkeit der Artikel 1, 2, 5 und 7 des ILO-Übereinkommens Nr. 191
Das ILO-Übereinkommen Nr. 191 ist dahingehend atypisch, als es grundsätzlich technischer und formaler Natur ist und keinen materiellen Gehalt aufweist.
Dessen Artikel 1 enthält die zentralen Bestimmungen. Er bezweckt die formale Anpassung von acht Instrumenten, um der Aufnahme eines sicheren und gesunden
43 Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 37), S. 7. Siehe auch Bundesrat, in: BBl1960 I, 29, 33, BBl 1974 I 1577, 1606, BBl 1980 II 444, 450 und BBl 2013 6215, 6220.
44 Bundesrat, Botschaft vom 15. Mai 2024 (Fn. 5), in: BBl 2024 1267, S. 11.
45 Bundesrat, Botschaft vom 15. Mai 2024 (Fn. 5), in: BBl 2024 1267, S. 13.