Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten
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A. Direkte oder indirekte Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen (Erinnerung)
Im Zusatzbericht zur Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt vom 30. Juni 2024 ist ein ganzes Kapitel der Frage der direkten oder indirekten Anwendbarkeit von ILO-Normen in der Schweiz gewidmet (vgl. Kapitel II).
Im vorliegenden Bericht, der als Anhang des Berichts vom 30. Juni 2024 konzipiert ist, können wir auf die entsprechenden Abschnitte in ebendiesem Bericht verweisen und einzig die wichtigsten Punkte in Erinnerung rufen.
Die direkte Anwendbarkeit lässt sich definieren als Eigenschaft einer internationalen Rechtsnorm, aus sich selbst heraus – also ohne Voraussetzung einer internen Vollzugsmassnahme – für Private Rechte und Pflichten zu begründen, auf die sie sich berufen können oder denen sie gegenüber den Behörden des Staates, in der diese Norm Geltung hat, verpflichtet sind11. Als direkt anwendbar (justiziabel oder «self-executing») gelten Normen, die genügend konkret und bestimmt sind, dass natürliche oder juristische Personen daraus direkt Rechte und Pflichten ableiten und vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen können12. Als nicht direkt anwendbar (nicht justiziabel, «non-self-executing» oder «non-self-executory» oder «indirekt anwendbar» gemäss der Bezeichnung des SECO-Mandats) gelten dagegen Normen programmatischer Natur oder Bestimmungen, welche sich an den Staat als Ganzes richten. Sie müssen vom innerstaatlichen Gesetzgeber noch konkretisiert werden, bevor sie für Private Rechte und Pflichten begründen13.
Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der direkten oder indirekten Anwendbarkeit innerhalb des schweizerischen Rechtssystems einer Rechtsnorm in einem durch die Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag14.
Wenn eine Vertragsbestimmung von einem Privaten direkt vor einer Verwaltungsbehörde oder vor einem innerstaatlichen Gericht geltend gemacht werden und von diesen unmittelbar als Hauptteil des gerichtlichen Syllogismus angewandt werden kann, dann ist diese Bestimmung als «direkt anwendbar» zu betrachten15. Der Bundesrat fasst dies folgendermassen zusammen: «Damit Private aus völkerrechtlichen Bestimmungen Rechte ableiten können, müssen diese nach übereinstimmender Auffassung von Bundesgericht und Bundesrat im Gesamtzusammenhang sowie im Lichte von Gegenstand und Zweck des Vertrags betrachtet unbedingt und eindeutig genug formuliert sein, um
11 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger, Droit constitutionnel suisse, Band I, L’Etat, Bern 2021, N 1383.
12 Schweizerischer Bundesrat, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Bericht vom 5. März 2010, in: BBl 2010 2263, Kap. 5.3.
13 Schweizerischer Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 5.3.
14 Vgl. insbesondere BGE 98 Ib 385, E. 2a; BGE 111 V 201, E. 2b; 112 Ib 183, E. 2a; ATF 119 V 171, E. 4b; BGE 124 III 90, E. 3a; BGE 133 I 286, E. 3.2; BGE 136 I 297, E. 8.1; BGE 140 II 185, E. 4.2; BGE 142 II 161, E. 4.5.1; BGE
145 I 308, E. 3.4.1.
15 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1383.