Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten
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nötigen Anpassungen von bestimmten ILO-Instrumenten vor, um das grundlegende Recht auf ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld sowie die zwei neuen Kernübereinkommen darin zu integrieren23.
Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Annahme eines neuen internationalen Arbeitsübereinkommens der Entwurf zuerst einer doppelten Debatte vor der Internationalen Arbeitskonferenz unterliegt, die im Intervall von zwei jährlichen Konferenzen sattfinden24. Im Falle der Entwürfe für das Übereinkommen Nr. 191 sowie für die Empfehlung Nr. 207 wurde aufgrund ihres rein formalen Charakters jedoch ein vereinfachtes Verfahren (einfache Debatte) angewandt25. Der Verwaltungsrat der ILO entschied sich dafür, den Mitgliedstaaten einen Kurzbericht mit den vorgschlagenen Texten als Diskussionsgrundlage für die Konferenz vorzulegen26. Die schweizerische Regierung sowie die tripartite Kommission für Angelegenheiten der ILO konnten zu diesem Bericht Stellung nehmen. Sie enthielten sich eines Kommentars und erklärten, das Ziel einer Bewahrung von Klarheit und Kohärenz im Bestand der internationalen Arbeitsnormen zu unterstützen27.
Ein solches beschleunigtes Verfahren zur Annahme von ILO-Instrumenten wurde bereits im Falle von zwei Übereinkommen mit rein formalem Charakter angewandt, nämlich dem Übereinkommen Nr. 80 über die teilweise Abänderungen der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesem Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, vom 9. Oktober 1946, sowie dem Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes vom 26. Juni 1961. Beide wurden von der Schweiz rasch ratifiziert.
In seiner Botschaft vom 11. Februar 1947 im Hinblick auf die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 80 betonte der Bundesrat: Das Übereinkommen «hat rein formellen Charakter und bezweckt die Vorbereitung der offiziellen Texte der von der Internationalen Arbeitskonferenz in ihren achtundzwanzig ersten Tagungen beschlossenen Konventionen gemäss den Vorschriften dieses Übereinkommens […] Auch diesem Beschluss kann die Schweiz ohne weiteres zustimmen. Es handelt sich, wie schon erwähnt, um rein formale Bestimmungen, deren Erlass infolge der Auflösung des Völkerbundes und der Änderung der Verfassung der Internationalen-Arbeitsorganisation
23 Vgl. Botschaft vom 15. Mai 2024 (Fn. 5), S. 9.
24 Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 2), S. 33 ff.; Jean-Michel Servais (Fn. 1), N 84 ff.
25 Zum Unterschied zwischen den Verfahren der doppelten und der einfachen Debatte, vgl. Nicolas Valticos, Droit international du travail, Paris 1983, N 268 f.
26 Internationales Arbeitsamt (Fn. 21), Genf 2022, S. 5.
27 Vgl. Botschaft vom 15. Mai 2024 (Fn. 5), S. 8.