Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 16 Seiten

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- das Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit in der Fischerei (2007);

- das Übereinkommen Nr. 190 über Gewalt und Belästigung (2019).

Artikel 2 beschränkt sich darauf, die Reichweite einer Ratifizierung durch einen Mitgliedstaat des Übereinkommens Nr. 191 in Verbindung mit Artikel 1, der die in den betreffenden Instrumenten vorzunehmenden Änderungen abschlieessend ausführt, zu erklären. Der Artikel 2 enthält also keine materielle Bestimmung, welche dazu geeignet ist, die rechtliche Situation Privater zu regeln. Er richtet sich eindeutig an die Staaten, welche das Übereinkommen Nr. 191 ratifizieren, und stellt somit keine direkt anwendbare Norm dar.

Artikel 5

Gemäss Artikel 5 bewirkt das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 191, dass die weitere Ratifizierung eines der in Artikel 1 genannten Instrumente in der nicht abgeänderten Fassung ausgeschlossen ist. Der Artikel 5 bestätigt einfach die in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens genannte Regel. Wie erwähnt, ist das Übereinkommen Nr. 191 am 29. Oktober 2024 in Kraft getreten. Wenn die Schweiz die ILO-Übereinkommen Nr. 187, Nr. 188 und/oder Nr. 190 ratifizieren will, würde sich die Ratifizierung auf die abgeänderten Fassungen gemäss den im ersten Artikel des Übereinkommens Nr. 191 Änderungen beziehen.

Wie Artikel 2 richtet sich auch Artikel 5 eindeutig an Staaten, welche das Übereinkommen Nr. 191 ratifizieren, und stellt damit keine direkt anwendbare Norm dar.

Artikel 7

Artikel 7 enthält die üblichen Bestimmungen in Bezug auf die rechtlichen Auswirkungen jeglicher späteren Revision des Übereinkommens42. Nimmt die Internationale Arbeitskonferenz ein neues Übereinkommen an, welches das Übereinkommen Nr. 191 neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so hat die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des Übereinkommens Nr. 191, sofern und sobald das neu gefasste Übereinkommen in Kraft tritt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a). Zudem kann das Übereinkommen Nr. 191 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Schliesslich bleibt in jedem Fall das Übereinkommen Nr. 191 nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben (Art. 7 Abs. 2).

Eine solche Regelung richtet sich eindeutig an die Staaten und stellt deshalb keine innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung direkt anwendbare Bestimmung dar.

III. Kurze Beurteilung der direkten oder indirekten Anwendbarkeit der Artikel 3, 4, 6 und 8 des ILO-Übereinkommens Nr. 191

Die Bestimmungen, die Gegenstand dieser kurzen Einschätzung sind, betreffen die Empfänger der förmlichen Ratifizierungen der Staaten (Art. 3), die Bedingungen des objektiven und subjektiven Inkrafttretens des Übereinkommens (Art. 4), den Grundsatz

42 Internatinoales Arbeitsamt (Fn. 21), S. 6, N 9.