Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 19 Seiten
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dass die Anzahl Stunden zur Berechnung der Pauschalen angesichts der Realität der unvermeidbaren Nebenaufgaben für das medizinische Team nach oben korrigiert wird; JU und FR möchten, dass die Kosten für die Ausbildung des Personals berücksichtigt werden. Die Finanzierung des therapeutischen Materials könnte ebenfalls der IV zugewiesen werden (VS). Der Kanton BL findet ausserdem, dass die Kostensteigerung insbesondere aufgrund der Teuerung berücksichtigt werden müsste, da die Pau- schalen für einige Jahre im Voraus festgelegt werden. Der Kanton GR ersucht darum, dass die Be- rechnung der Pauschalen so gestaltet wird, dass die Höchstpauschale von 30 Prozent die durch- schnittlichen Kosten der IFI gemäss IVG realistisch abdeckt. Die Pauschale muss gemäss dem Kanton GL den administrativen Aufwand der Kantone vollständig finanzieren. Nach Ansicht des Kantons VS trägt die vorgeschlagene Pauschale der Zeit, die die Fachärztin oder der Facharzt für die Koordination und die Supervision aufwendet, nicht Rechnung. Diese könnte mit einer zweiten Pauschale abgedeckt werden.
Die Kantone SH und TG halten die Kostenbeteiligung der IV für zu tief im Verhältnis zur langfristigen Entlastung der Versicherung durch die IFI. Die Kosten müssten gemäss SH und TI in Verhandlungen festgelegt werden. TG findet, dass die IFI vollständig zulasten der IV gehen sollte. Der Kanton SH wünscht, dass die Kantone in den Prozess zur Ermittlung der Kosten der IFI einbezogen bzw. vor dem Abschluss allfälliger Vereinbarungen umfassend informiert werden. Der Kanton SG lehnt den Entwurf unter Berücksichtigung des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz ab. Der Kanton JU möchte, dass die Kostenverteilung zwischen der IV und den Kantonen regelmässig neu beurteilt wird. Die gewählte Lo- gik könnte durch eine Kosten-Nutzen-Logik der Beteiligten ersetzt werden. Die Pauschale wäre dann nicht mehr plafoniert, was der Realität besser entsprechen würde, da gewisse neue Aufgaben zulasten der Kantone gehen.
Der Kanton ZG ist der Auffassung, dass die IV allfällige Zusatzstunden übernehmen muss. Die Norm- kosten sollten kantonsspezifisch oder regional bzw. teilweise sogar institutionsspezifisch festgelegt werden, da diese Kosten ansonsten vom Kanton getragen werden müssten. Eine vierjährige Gültigkeit der Pauschalen sieht der Kanton ZG als schwierig an, gerade in der Anfangsphase. Der Kanton BE vertritt ebenfalls die Meinung, dass Pauschalen nach Kanton und nach Organisation vorgesehen wer- den müssten, um die Heterogenität der Leistungserbringung zu berücksichtigen und die Organisatio- nen nicht zu Anpassungen zu veranlassen, bevor Ergebnisse zur Evaluation der Wirksamkeit vorlie- gen. Auch aus Gründen der Transparenz und im Sinne einer vielfältigen Versorgungslandschaft spricht er sich für unterschiedliche Pauschalen aus.
Auch ZH merkt an, dass mit der Bestimmung zur Berechnung der Pauschalen unklar bleibt, um wel- che Normkosten es geht und ob der Tarifwechsel von TARMED zu TARDOC berücksichtigt wurde. Die 15 Wochenstunden entsprächen im Übrigen einem tagesklinischen Setting. Während der Kanton ZH Tageskliniken subventioniert, sollte die fehlende medizinische Tarifdeckung beim BSV liegen und die Problematik der chronischen Unterfinanzierung der ambulanten Psychiatrie berücksichtigt werden.
Auch für den Kanton NE ist die Formulierung der Berechnung der Kosten nicht klar genug. Zudem müsste in Artikel 9 Absatz 1 ausdrücklich «nach dem Vollkostenansatz» vermerkt werden.
Nach Ansicht des Kantons VS wäre zu prüfen, ob die Pauschalen an die Organisationen ausbe- zahlt werden sollen, da das Modell der vom Kanton unabhängigen Organisation akzeptiert wird. Aus- serdem sollte eine Vorauszahlung der Pauschalen vorgesehen werden, damit die Kosten für die unab- hängigen Organisationen tragbar sind, mit einer Rückzahlungsmöglichkeit bei einem Abbruch der Inter- vention. Der Kanton VS verlangt, dass die von der IV im Rahmen des Pilotprojekts gewährte finanzielle Unterstützung bis zum Ende der Betreuung, d. h. bis zum 31. Juli 2027, mittels Übergangsmassnah- men weitergeführt wird. Der Kanton TI spricht sich dafür aus, die Pauschalen vorübergehend direkt den Organisationen auszuzahlen, um allfällige Verzögerungen in der Umsetzung abzufedern.
5.4.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die SP bedauert, dass die Höhe der Fallpauschale auf Verordnungsstufe festgeschrieben wird.