Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 19 Seiten
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5.6 Evaluation der IFI, Datenerhebung und -übermittlung, Datenschutz
5.6.1 Kantone
Gemäss dem Kanton ZG sind die Evaluationskriterien detaillierter zu formulieren und es muss geklärt werden, wie, wann und von wem die Evaluation konkret durchgeführt wird. BE, BS und ZG finden,
dass die Evaluation von geeigneten externen Einrichtungen (z. B. PH, Uni, FH), die unabhängig von der IFI-Organisation sind, durchgeführt und vom Bund finanziert werden muss.
Für BS erlauben die vorgesehenen Evaluationskriterien weder einen eindeutigen Wirksamkeitsnach- weis der IFI noch methodisch saubere Vergleiche. Es wären randomisierte Studiendesigns, was nicht umsetzbar ist, oder sehr grosse, methodisch kontrollierte Vergleichsgruppen erforderlich. Im Übrigen müssten unabhängige Fachpersonen die Tests durchführen, da das Risiko unbewusster Verzerrungen besteht (Rosenthal-Effekt). Schliesslich wäre eine angemessene Entschädigung der Vergleichsgruppe sicherzustellen.
Aus der Sicht von ZH, ZG und BE sollte die Wirksamkeit der Intervention auch anhand der Auswirkung auf die Eltern-Kind-Beziehung und die Lebensqualität der Familie oder die soziale Teilhabe (ZG) beur- teilt werden. Gemäss diesen Kantonen sollten sich die erhobenen Daten zur «Anzahl Stunden und Wo- chen, die in der Regel für die IFI aufgewendet werden» entweder ausschliesslich auf die direkte Arbeit mit dem Kind beziehen oder nach direkter Arbeit mit dem Kind, direkter Arbeit mit den Eltern und ande- ren interventionsrelevanten Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden.
Da Personen mit einer ASS in der Regel zusätzliche medizinische Leistungen beziehen, sollten nach Ansicht von ZH auch die Auswirkungen der IFI auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen ausdrück- lich erwähnt werden. Zudem lasse der 15. Oktober als Frist für die Übermittlung der Daten keinen Spielraum (z. B. wenn das Datum auf einen Sonn- oder Feiertag fällt).
Der Kanton LU hält fest, dass die Datenerhebung und das Widerspruchsrecht für die IV-Stellen mit ei- nem Mehraufwand verbunden sind. Die Kantone (VS) oder insbesondere die kleinen Kantone (GL)
müssen Unterstützung erhalten, insbesondere über digitale Werkzeuge, um die Datenerhebung zu be- wältigen. Der Kanton GL plädiert für eine Erhebung alle zwei Jahre und nicht jedes Jahr. Der Kanton TG sieht auch hier einen Bürokratieausbau und hält den Umfang der Datenerhebung für nicht gerecht- fertigt.
Die Ergebnisse der Evaluation müssten für die interessierten kantonalen Behörden zugänglich sein (TG, BE).
Der Kanton NE unterstreicht, wie wichtig es ist, Anforderungen einzuführen, die die Einhaltung der kan- tonalen Vorschriften betreffend Schutz des Kindes, Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht sicher- stellen. Zudem müssten die Vertretenden der Sonderpädagogik in den Aufbau des statistischen Rah- mens einbezogen werden.
5.6.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Aus Sicht der SP könnte der Umstand, dass für die Erhebung und Übermittlung der Daten keine Finan- zierung vorgesehen ist, bei den Leistungserbringern für Unverständnis sorgen. Die auszufüllenden Fra- gebogen seien komplex und zeitaufwändig. Der Bundesrat hätte eine Abgeltung vorsehen können.
5.6.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB begrüsst insbesondere die Evaluation der Auswirkungen auf die Arbeitsmarktintegration und die Inanspruchnahme beruflicher Massnahmen.