Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 19 Seiten

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gibt. Nach Ansicht des Kantons ist die Teilnahmevoraussetzung, wonach der Schweregrad der Stö- rung oder der Schweregrad der Einschränkungen eine IFI rechtfertigen müssen, zu streichen. Kin- der, die vor dem Alter von 4 Jahren mit einer ASS-Diagnose bei der IV gemeldet sind, würden diese Voraussetzung ohnehin erfüllen.

Gemäss dem Kanton NE muss der Zugang zur IFI für Pflegekinder über eine angemessene tripartite Organisation (IV/Kanton/Pflegefamilie) gewährleistet sein. Der Kanton BE fordert, dass die aktive, un- entgeltliche Mitarbeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder naher Bezugspersonen festgeschrieben wird.

5.3.2 Organisationen der Behindertenhilfe und weitere interessierte Kreise

Inclusion Handicap, Procap, BVF und VHDS unterstreichen, dass es zentral ist, dass alle betroffenen Kinder in allen Kantonen und Regionen der Schweiz Zugang zu einer IFI haben. Nach Auffassung von BKKB und includia werden durch die Voraussetzung, dass die Kinder bereits bei der IV-Stelle gemel- det sein müssen, manche Kinder grundlos ausgeschlossen.

Gemäss BKKB und includia ist darauf zu achten, dass Kinder mit Begleiterkrankungen unterstützt werden oder die IFI angepasst wird, wenn dies die beste Option für sie ist. Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin möchte nicht, dass der Kreis der Begünstigten auf Kinder mit «nur» kognitiven Beein- trächtigungen erweitert wird. Stiftung Kind und Autismus erachtet es als wichtig, dass alle betroffenen Kinder Zugang zur IFI haben, ohne ungerechtfertigte Einschränkungen. Ihrer Ansicht nach ist die Vo- raussetzung, bei der IV versichert zu sein, nicht angemessen. Aus der Sicht von UPD sollte die ASS-Diagnose auch von Fachärztinnen oder Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psycho- therapie bestätigt werden dürfen. Überdies fordert UPD Qualitätsrichtlinien zur Diagnosestellung, damit diejenigen Kinder den Weg in das Programm finden, die auf eine so intensive Intervention angewiesen sind. Die Diagnose sollte zudem von einem von der Organisation unabhängigen Team gestellt werden.

Autismus schweiz, autisme suisse romande, FSP, Pro Infirmis und insieme Schweiz verlangen, dass die IFI-Organisationen in die Bestimmung/Triage der Kinder, die Zugang zu einer IFI erhalten, einbe- zogen werden. Damit könne insbesondere sichergestellt werden, dass keine Kontraindikationen vorlie- gen.

SGEP befürchtet, dass die Altersgrenze das Risiko birgt, den Druck auf die Abklärungsstellen weiter zu erhöhen, da ein Anreiz zu mehr Diagnosen bei kleinen Kindern mit unspezifischen Auffälligkeiten besteht. Das kann die Wartezeiten für die Diagnostik aller Familien verlängern und zu unnötigen Belas- tungen führen. Eine bedarfsgerechte zeitnahe Unterstützung, die keine Diagnose erfordert, wäre wün- schenswert. BVF und VHDS plädieren für eine Altersgrenze bei höchstens 3 Jahren bei Beginn der In- tervention (Harmos). Für Stiftung Kind und Autismus müssen die Ausnahmen bei der Altersgrenze für den Beginn der IFI auch anders als medizinisch begründet werden können.

BKKB und includia weisen darauf hin, dass die Formulierung «an einer ASS leiden» stigmatisierend ist und beispielsweise durch «eine ASS haben» ersetzt werden sollte.

5.4 IV-Pauschalen

5.4.1 Kantone

Zahlreiche Kantone vertreten die Ansicht, dass der Kostenanteil zulasten der IV ungenügend ist oder erhöht werden muss (BL, SO, VS, LU, JU, TI, ZH, GE, SH, TG, SG, VD, GL, GR, FR), oder für die kleinen Kantone erhöht werden muss (GL), um der sozialpädagogischen Begleitung besser gerecht zu werden (VD) oder um die tatsächlichen Kosten der medizinischen Massnahmen abzudecken, insbe- sondere im Zusammenhang mit den Reisekosten der Therapeutinnen und Therapeuten sowie der Ar- beit der Fachärztinnen und Fachärzte (VS).

Der Kanton BL hält fest, dass insbesondere mehr als 20 Prozent der Mindestarbeitszeit mit dem Kind in die Pauschalen einfliessen sollte; der Kanton VD verlangt, dass die Ansätze erhöht werden; VS will,