Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 19 Seiten
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5.2.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die SVP hält fest, dass die Mindestdauer der IFI nach unten flexibler zu gestalten ist. Sie bezieht sich dabei auf eine wissenschaftliche Publikation, die die Wirksamkeit der IFI in der Schweiz evaluiert, und empfiehlt eine Interventionsdauer von 8 Monaten bis 2 Jahren.
5.2.3 Behindertenorganisationen und weitere interessierte Kreise
Inclusion Handicap, Procap, autismus schweiz, autisme suisse romande, FSP, BVF und VHDS, Pro Infirmis, Psychomotorik Suisse, Stiftung Kind und Autismus, UPD, insieme Schweiz, ABA Schweiz und SGEP schlagen vor, die Dauer der IFI flexibler zu gestalten oder zu reduzieren (auf 85 oder 80 Wo- chen über zwei Jahre), da die Dauer schwer mit dem Familienalltag und den Betriebswochen der IFI-Organisationen vereinbar ist. Gemäss Stiftung Kind und Autismus muss die IFI-Dauer nicht nur aus medizinischen Gründen verkürzt werden können.
SGEP ist der Auffassung, dass die vorgesehene Anzahl Wochenstunden dazu führt, dass der Zugang zur IFI auf eine kleine Anzahl Familien beschränkt wird. Mehr Flexibilität je nach Bedarf des Kindes und Therapieverlauf würde es ermöglichen, eine deutlich grössere Zahl von Familien zu unterstützen und damit Chancengleichheit und Gerechtigkeit zu erhöhen. UPD hält die Dauer von zwei Jahren für zu lang und unrealistisch angesichts der zeitintensiven Phase der Abklärung und Aufnahme in eine Or- ganisation; ausserdem steht sie dem Ziel des Schuleintritts entgegen. Überdies müsse die IFI auf den Zeitraum nach dem Schuleintritt ausgedehnt werden können, statt eine Verlängerung vorzusehen, und die Kinder sollten zur Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Stunden verpflichtet werden. Für ABA Schweiz müssen die Intensität und die Dauer der Intervention nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder bestimmt werden können und nicht wie in der Verordnung vorgesehen willkürlich festgelegt wer- den.
Nach Auffassung von SGKJPP und Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin sind die Übergänge in Kindergarten oder Schule für die Kinder besonders belastend. Deshalb brauche es eine flexible Hand- habung der Verlängerungen. Die Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin wünscht ausserdem eine Präzisierung, was unter Schuleintritt verstanden wird (Kindergarten oder 1. Klasse?). BVF und VHDS schlagen vor, in der Verordnung zu präzisieren, dass die Organisationen über die Kriterien für eine Verlängerung entscheiden. HfH unterstreicht die Notwendigkeit, den Übergang in die Schule in allen IFI-Konzepten mitzudenken. Zudem müsse ein Transfer der im Rahmen der Intervention gewon- nenen Erfahrungen und Erkenntnisse in den schulischen Kontext stattfinden. UPD hält die Maximal- dauer der Übernahme der Verlängerung (1 Jahr) für zu lange.
5.3 Teilnehmende an der IFI
5.3.1 Kantone
Der Kanton ZH verlangt, die Voraussetzung des Alters bei Beginn der IFI (unter 4 Jahren) durch die Voraussetzung zu ersetzen, dass sich das Kind im Vorschulalter befindet. Alternativ wird beantragt, auf die vorgesehene Ausnahme zu verzichten. Die Kantone SO und VS bemerken, dass die meisten Kin- der vor ihrem vierten Lebensjahr noch nicht über eine gesicherte Diagnose, sondern oftmals nur über eine Verdachtsdiagnose verfügen (SO) oder dass zwar eine medizinische Diagnose, aber noch kein IV-Entscheid vorliegt (VS). Die Bedingung zur Diagnose müsste folglich angepasst werden. Aus Sicht des Kantons LU ist zu berücksichtigen, dass es teilweise lange Wartezeiten bis zur Stellung einer Au- tismus-Spektrum-Diagnose gibt. Für den Kanton BE sollten auch Fachärztinnen und Fachärzte für Kin- der- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie berechtigt sein, eine Diagnose zu stellen. Die Kan- tone ZG und BE halten es für unerlässlich, Richtlinien zur Diagnosestellung vorzuschreiben. Die Diag- nose sollte in Spezialkliniken gestellt werden, die von der Organisation unabhängig sind. Zudem brau- che es Kriterien, mit denen zur Teilnahme an einer IFI berechtigte von nicht berechtigten Kindern un- terschieden werden können, damit die Anzahl potenzieller Begünstigter nicht viel zu hoch ist (ZG).
Der Kanton SG fragt sich, ob mit der IFI nicht eine Zweiklassen-Förderung geschaffen wird, da es sich um eine sehr kleine Gruppe handelt, die intensiv gefördert wird, und es daneben viele Kinder mit TSA