Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 19 Seiten

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5.1.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Nach Ansicht der SVP sind die Ausgaben für die Supervision zu kürzen, weil diese häufig der eigenen Psychohygiene und persönlichen Absicherung dient. Weiter müssten die Erziehungsverantwortlichen stärker in die Pflicht genommen werden, um eine stetige Verlagerung der Eigenverantwortung an den Staat zu dämpfen. Darüber hinaus müssten vermehrt Ferninterventionen zum Einsatz kommen, da diese bei gleicher Wirkung kosteneffizienter seien.

Gemäss SP hätte auf Verordnungsstufe festgehalten werden sollen, dass ein Förderkonzept pro Kind erstellt werden muss, das von sämtlichen intervenierenden Fachpersonen befolgt wird.

5.1.3 Organisationen der Behindertenhilfe und weitere interessierte Kreise

Inclusion Handicap, Procap, autismus schweiz, autisme suisse romande, FSP, SGKJPP, ABA

Schweiz, Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, GSR Autismuszentrum, Pro Infirmis, Stiftung Kind und Autismus, UPD, insieme Schweiz und pädiatrie schweiz halten die Voraussetzung, dass die IFI-Teams zu nicht mehr als 30 Prozent aus Personen in Ausbildung bestehen dürfen, für willkür- lich, nicht umsetzbar und/oder nicht vereinbar mit der aktuellen bewährten Praxis oder mit dem in öf- fentlichen Spitälern verbreiteten Supervisionsmodell (gemäss dem eine ausgebildete Kaderperson zwei bis drei Ärztinnen/Ärzte oder Psychologinnen/Psychologen in Weiterbildung supervidiert), insbe- sondere in Bereichen mit einem Fachkräftemangel (v. a. im Bereich der Psychotherapie). Anstelle ei- ner fixen Prozentvorgabe schlagen die meisten dieser Organisationen vor, dokumentierte Supervisi- ons- und Qualitätsanforderungen, z. B. Supervisionspläne oder Qualitätsindikatoren, festzulegen oder die Personen in Ausbildung als jene zu definieren, die den Master noch nicht erreicht haben, was Fachpersonen in postuniversitären Weiterbildungsprogrammen unter Supervision ausschliesst.

FSP macht darauf aufmerksam, dass Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit einem Master in Psychologie und entsprechender Weiterbildung der Kategorie des medizinischen Personals zugeord- net werden. Ferner erachten FSP, SGKJPP sowie Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin die Zu- teilung der Psychologinnen und Psychologen zum pädagogischen Personal als falsch oder missver- ständlich. In der Praxis könne dies zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Neben dem medizinischen und pädagogischen Personal seien deshalb explizit auch die Psychologinnen und Psychologen zu nennen. Auch gemäss UPD entsprechen die erwähnten Kategorien nicht der Definition der Berufsgrup- pen. Nach Auffassung von SGKJPP und Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin fehlen in der Praxis wichtige Berufsgruppen (z. B. Fachpersonen Betreuung, Kleinkindererzieher/-innen). Sie regen an, die verwendete Kategorisierung zu überarbeiten. BVF und VHDS halten den Begriff des «pädago- gischen Personals» für zu unbestimmt. Er sollte durch «Heilpädagogische Früherziehende MA» ersetzt werden; zudem sei das pädagogisch-therapeutische Personal zu erwähnen. Stiftung Kind und Autis- mus spricht sich für eine Aufhebung der starren Trennung zwischen medizinischem und pädagogi- schem Personal aus. Massgebend seien diesbezüglich die Bedürfnisse des Kindes. UPD ist der Mei- nung, dass der Einbezug einer Fachärztin oder eines Facharztes und einer Assistenzärztin bzw. eines Assistenzarztes aufgrund der Komplexität der Beeinträchtigung, des jungen Alters der Patientinnen und Patienten und der Nebendiagnosen unerlässlich ist. Dies sollte konzeptionell abgebildet, verbind- lich geregelt und kontrolliert werden. Zudem müssten den Verhältnissen vor Ort angepasste Lösungen und massgeschneiderte Zusammenarbeitsformen möglich sein. Gemäss UPD muss überdies die Vo- raussetzung, dass das Personal über autismusspezifische Qualifikationen verfügt, in Artikel 4 an erster Stelle stehen, da dies wichtiger ist als der Ursprungsberuf.

Nach Auffassung von FSP sollte die Organisation durch eine psychologische Psychotherapeutin oder einen psychologischen Psychotherapeuten und nicht nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt geleitet werden können. Artikel 3 müsse entsprechend angepasst werden. Stiftung Kind und Autis- mus schlägt Änderungen vor, um die Voraussetzungen in Bezug auf die Qualifikationen der Leitung genauer zu definieren und zu erweitern. Ihrer Ansicht nach sollte die Leitung in den 20 Prozent des medizinischen Personals nicht eingeschlossen sein.