Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 19 Seiten
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5. Detaillierte Ergebnisse
5.1 Voraussetzungen zur Gewährung von Pauschalen hinsichtlich der Organisation, des Personals und der Interventionsmethode
5.1.1 Kantone
5 Kantone (SG, TG, LU, JU und TI) halten die Voraussetzungen oder manche Voraussetzungen betreffend die Organisation und/oder das Personal für unrealistisch, zu detailliert oder zu restriktiv. Sie seien mit unnötigem Aufwand für die Kantone verbunden (TG) oder würden das Risiko mit sich bringen, dass die Organisationen sie nicht erfüllen können, z. B. was die Fachärztinnen und Fachärzte oder das Personal in Ausbildung angeht, oder dass kleine und mittelgrosse Organisationen sowie Kan- tone mit knappen Mitteln in Schwierigkeiten geraten (JU).
Gewisse Kantone (ZG, VS, BE) finden, dass die Aufsicht über die Intervention durch die Leitung der Organisation erfolgen sollte, wobei dies medizinische oder pädagogische Fachpersonen sein können. Die Fachärztin oder der Facharzt sollte die Intervention eher begleiten als beaufsichtigen, wie im Rah- men des Pilotversuchs (ZG, BE). Die Aufsicht und die Verantwortung für die medizinischen Massnah- men muss einer pädagogischen Leitung übertragen werden können (VS). Der erläuternde Bericht ist gemäss Kanton NE dahingehend zu korrigieren, dass er der Verordnung entspricht: Die medizinischen Massnahmen müssen gegebenenfalls von einer Fachärztin oder einem Facharzt beaufsichtigt, aber nicht unter deren bzw. dessen Verantwortung erbracht werden. Nach Ansicht des Kantons VD müsste die Ärztin oder der Arzt, die bzw. der die Aufsicht übernimmt, Zeit für die Untersuchung der Patientin- nen und Patienten einplanen.
Für den Kanton VS sollte die Bezeichnung des pädagogischen Personals ausgeweitet werden, um auch Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten einzu- schliessen, weshalb er «pädagogisches und pädagogisch-therapeutisches Personal» vorschlägt. Der Kanton ZG hält fest, dass das Personal im Bereich Autismus-Spektrum-Störungen und in der Interven- tionsmethode (und nicht «oder» wie in der Vorlage) ausgebildet sein muss. Gemäss dem Kanton VD muss die Voraussetzung, dass das Personal über eine «Ausbildung im Bereich Autismus-Spektrum-Störungen» verfügt, präzisiert werden (welche Behörde anerkennt die Ausbildung usw.), damit es sich um wissenschaftlich anerkannte Ausbildungen handelt. Für den Kanton NE sollte die Pflicht der
VOSTRA-Überprüfung für das gesamte in den betreffenden Organisationen tätige Personal gelten.
Nach Ansicht des Kantons BE ist die Anforderung, dass das Personal über autismusspezifische Quali- fikationen verfügen muss, in Artikel 4 zuerst zu erwähnen, da dieser Aspekt wichtiger ist als der ur- sprüngliche Grundberuf. Der Kanton TI spricht sich gegen eine anteilsmässige Begrenzung des medi- zinischen Personals in Ausbildung aus; sie sei nicht mit der Realität im Hinblick auf das Personal mit einem Hochschulabschluss vereinbar.
Die Kantone ZH, BE und NE sind der Auffassung, dass die Interventionsmethode für eine nachhal- tige Wirkung zwingend die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge einbeziehen muss. Die For- mulierungen «soweit dies möglich ist» und/oder «angemessen» im Zusammenhang mit dieser Voraus- setzung seien folglich zu streichen. Gemäss ZH müsste ausserdem «und andere Erziehungsberech- tigte» hinzugefügt werden. Aus Sicht des Kantons VD müsste die Kostenübernahme für Eltern-
coachings an Kriterien geknüpft sein (z. B. Kleinkinder, für die die Arbeit in der Gruppe weniger wichtig ist, oder Risiken für die anderen Kinder). Der Kanton ZG schlägt vor, bei der Auflistung der von der In- terventionsmethode abgedeckten Bereiche die Kognition an letzter (und nicht an erster) Stelle zu nen- nen, namentlich aufgrund der praktischen Wirksamkeit der IFI auf die verschiedenen Förderbereiche. ZG zufolge müsste ausserdem hinzugefügt werden, dass die Methode auch die Arbeit mit den Inhabe- rinnen und Inhabern der elterlichen Sorge einschliesst. Der Kanton LU weist darauf hin, dass unklar ist, welche Interventionsmethoden anerkannt sind. Für den Kanton FR müsste hinzugefügt werden, dass die Interventionsmethode auch sensorische und motorische Bereiche abdeckt.