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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Fahrleistung nur mit einer der beiden Arten ermittelt werden darf; er kann weitere Ermittlungsarten vorsehen.

3Wird die Fahrleistung mittels Selbstdeklaration ermittelt, so wird für die im Ausland gefahrenen Kilometer ein Pauschalabzug gewährt. Der Bundesrat bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs.

4Die abgabepflichtige Person muss zu Beginn der Abgabepflicht die Art angeben, mit der die Fahrleistung ermittelt wird. Ein Wechsel der Ermittlungsart ist einmal pro Abgabeperiode möglich.

5Für ausländische Elektrofahrzeuge, bei denen die Abgabe fahrleistungsabhängig erhoben wird, muss die Fahrleistung mittels Erfassungssystem eines Anbieters ermittelt werden.

Art. 14 Erfassung der Daten zur Ermittlung der Fahrleistung

1Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die Daten zur Ermittlung der Fahrleistung während der ganzen Fahrt ununterbrochen erfasst werden.

2Ermittelt sie die Fahrleistung mittels Erfassungssystem eines Anbieters, so muss sie sicherstellen, dass dieses im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen und während der ganzen Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten wird.

Art. 15 Übermittlung der für die Abgabeerhebung notwendigen Daten

1Die für die Abgabeerhebung notwendigen Daten, insbesondere die nach Artikel 13 Absatz 1 ermittelte Fahrleistung, muss dem BAZG übermitteln (Anmeldung):

a. der Anbieter, wenn die Fahrleistung mit einem Erfassungssystem eines Anbieters ermittelt wird;

b. die abgabepflichtige Person, wenn die Fahrleistung mittels Selbstdeklaration ermittelt wird.

2Für inländische Elektrofahrzeuge umfasst die Anmeldung zudem die Übermittlung des Kilometerstands zu Beginn und am Ende der Abgabepflicht sowie zum Zeitpunkt der periodischen Meldung der Fahrleistung.

Art. 16 Zulassung von Anbietern von Diensten zur Ermittlung der

Fahrleistung

1Der Bundesrat regelt die Zulassung von Anbietern zur Ermittlung der Fahrleistung.

2Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen.

Art. 17 Pflichten der Anbieter

Die Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie:

a. die abgabepflichtigen Personen und ihr ausländisches Elektrofahrzeug, für das diese die Abgabe schulden, registrieren;