Vorlage
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Abgabepflichtige Personen
Abgabepflichtig sind:
a. für inländische Elektrofahrzeuge: die Halterin oder der Halter;
b. für ausländische Elektrofahrzeuge: die Halterin oder der Halter sowie die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlage der Abgabe
Art. 8 Grundsatz
1Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach:
a. den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern (Fahrleistung); und
b. dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Elektrofahrzeugs.
2Die Abgabe wird für folgende Abgabekategorien festgelegt:
a. Personenwagen;
b. leichte Nutzfahrzeuge;
c. schwere Nutzfahrzeuge zum Gütertransport;
d. schwere Nutzfahrzeuge zum Personentransport;
e. Motorräder;
f. Motorfahrräder.
3Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei Kombinationen von Fahrzeugen der Abgabekategorie schwere Nutzfahrzeuge zum Gütertransport das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeugs als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
4Der Bundesrat ordnet die Elektrofahrzeugarten den Abgabekategorien zu.
Art. 9 Pauschale Abgabe
1Die Abgabe wird pauschal erhoben für Fahrzeuge der Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder.
2Für ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorien Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge kann die abgabepflichtige Person zwischen pauschaler und fahrleistungsabhängiger Erhebung der Abgabe wählen.
3Für inländische Fahrzeuge der Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder wird die pauschale Abgabe für ein Jahr erhoben.
4Für ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorien Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder bemisst sich die pauschale Abgabe nach der Aufenthaltsdauer im Zollgebiet.