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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.

4Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 31 Gefährdung der Abgabe durch Verletzung der Verfahrenspflichten

1Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. das Erfassungssystem nicht vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet in Betrieb genommen hat;

b. das Erfassungssystem vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet nicht in jenem Motorfahrzeug in Betrieb genommen hat, für das es bestimmt ist;

c. das Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält;

d. keine oder eine unrichtige Anmeldung vornimmt oder die für die Überprüfung der Abgabenerhebung massgebenden Daten nicht oder nicht richtig übermittelt.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

Art. 32 Übertretung

Mit Busse von 200 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Zollgebiet fährt:

a. mit einem inländischen Fahrzeug der Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder: ohne amtliche Zulassung;

b. mit einem ausländischen Fahrzeug der Abgabekategorien Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge: ohne Registrierung nach Artikel 17 Buchstabe a oder ohne die pauschale Abgabe entrichtet zu haben;

c. mit einem ausländischen Fahrzeug der Abgabekategorie Motorräder: ohne die pauschale Abgabe entrichtet zu haben.

Art. 33 Strafverfolgung durch das BAZG

1Abgabewiderhandlungen nach den Artikeln 30 und 31 werden nach dem BAZG-VG9 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

3Das BAZG verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 32, die es an der Zollgrenze und im Grenzraum feststellt. Für das Verfahren gilt das

9 BBl 2025 2035

10 SR 313.0