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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein Erfassungssystem zur Verfügung stellen;
c. die Fahrleistung ermitteln;
d. die Anmeldung dem BAZG übermitteln;
e. die Abgabe für ausländische Elektrofahrzeuge innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.
Art. 18 Abgabeperiode
Der Bundesrat legt die Abgabeperiode fest.
Art. 19 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1Die Abgabepflicht für inländische Elektrofahrzeuge beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Elektrofahrzeuges. Sie endet am Tag, an dem die amtliche Zulassung für das Elektrofahrzeug endet.
2Die Abgabepflicht für ausländische Elektrofahrzeuge beginnt mit der Fahrt im Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Art. 20 Entstehung der Abgabeschuld
1Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet.
2Für inländische Fahrzeuge der Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder entsteht die Abgabeschuld zu Beginn der Abgabepflicht.
Art. 21 Fälligkeit der Abgabeschuld
Die Abgabeschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
Art. 22 Entrichtung der pauschalen Abgabe für ausländische
Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder
1Für ausländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, muss diese zu Beginn der Abgabepflicht für den gesamten Aufenthalt im Zollgebiet entrichtet werden.
2Verlängert sich der Aufenthalt, so muss die Abgabe für die zusätzliche Aufenthaltsdauer vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltsdauer entrichtet werden.
Art. 23 Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Elektrofahrzeugen
mit Dienst eines Anbieters
Die Abgabeschuld für ausländische Elektrofahrzeuge, für die der Dienst eines Anbieters genutzt wird, erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.