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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

a. die gegebenenfalls nach dem SVAG23 oder dem EFAG24 für das Fahrzeug geschuldeten Abgaben oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder

Art. 89b Bst. j

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben, der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen und der Nationalstrassenabgabe;

Art. 89d Bst. f

Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

f. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem SVAG25 und der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen nach dem EFAG26 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

6. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201027

Art. 1728 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.

23 SR 641.81

24 SR …

25 SR 641.81

26 SR …

27 SR 741.71

28 BBl 2025 2035 Anhang 2 Ziff. 35