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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. die gegebenenfalls nach dem SVAG23 oder dem EFAG24 für das Fahrzeug geschuldeten Abgaben oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
Art. 89b Bst. j
Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben, der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen und der Nationalstrassenabgabe;
Art. 89d Bst. f
Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:
f. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem SVAG25 und der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen nach dem EFAG26 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
6. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201027
Art. 1728 Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.
23 SR 641.81
24 SR …
25 SR 641.81
26 SR …
27 SR 741.71
28 BBl 2025 2035 Anhang 2 Ziff. 35