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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Zuständige Behörde

1Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone und private Organisationen für den Vollzug beigezogen werden.

3Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Abgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 4 Abgabeobjekt

Die Abgabe wird für Fahrten im Zollgebiet mit im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) Elektrofahrzeugen erhoben.

Art. 5 Abgabebefreiungen

1Die Abgabe muss nicht entrichtet werden für:

a. Elektrofahrzeuge, die nicht für den Strassenverkehr konzipiert sind, wie Traktoren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser, Motorschlitten und motorisierte Rollstühle;

b. Elektrofahrzeuge für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20074 (GSG), die gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d GSG von der Steuerpflicht ausgenommen sind;

c. Elektrofahrzeuge für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 GSG, die gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d GSG von der Steuerpflicht ausgenommen sind;

d. Elektrofahrzeuge ausländischer Regierungen in offizieller Mission;

e. ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorie Motorfahrräder (Art. 8 Abs. 2 Bst. f).

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Elektrofahrzeugarten oder Elektrofahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden oder Sonderregelungen treffen.

Art. 6 Ausnahmen

Das BAZG kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, einzelne Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.

4 SR 192.12