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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201611 (OBG). Wird das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt oder die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, gilt Absatz 1.
Art. 34 Strafverfolgung durch die Kantone
1Die Kantone verfolgen Widerhandlungen nach Artikel 32, die sie im Landesinnern feststellen. Für das Verfahren gilt das OBG12.
2Der Bussenertrag fällt den Kantonen zu.
Art. 35 Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen nach Artikel 32 verjähren in drei Jahren.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36 Vollzug
Der Bundesrat regelt den Vollzug.
Art. 37 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 1 geregelt.
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
11 SR 314.1
12 SR 314.1