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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 141a Abrufverfahren für kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und
für kantonale Strassenverkehrsämter im Bereich der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen
1Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der folgenden Behörden, soweit diese gemäss dem EFAG19 und dessen Ausführungsbestimmungen für die nachstehend genannten Aufgaben zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt:
a. kantonale Strassenverkehrsämter: zur Erhebung der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen sowie zur Durchführung von Kontrollen und Ergreifung von Administrativmassnahmen nach dem EFAG;
b. kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden: zur Durchführung von Kontrollen nach dem EFAG sowie zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das EFAG.
2Der Abruf ist beschränkt auf die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, in den Datenkategorien Inlandabgaben, Kontrollen, Administrativmassnahmen und Strafverfolgung.
5. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820
Art. 11 Abs. 2 Bst. c
2Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:
c. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199721 (SVAG) oder dem E-Fahrzeug-Abgabegesetz vom ...22 (EFAG) für das Fahrzeug geschuldeten Abgaben oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
Art. 16 Abs. 5 Bst. a
5Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
19 SR …
20 SR 741.01
21 SR 641.81
22 SR …