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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5. Abschnitt: Kontrollen

Art. 24 Grundsatz

1Im Rahmen der Abgabenerhebung führen Kontrollen durch:

a. das BAZG an der Zollgrenze und im Zollgebiet bei Fahrzeugen der Abgabekategorie schwere Nutzfahrzeuge, bei denen sich die Abgabeerhebung nach dem 4. Abschnitt SVAG6 richtet;

b. das BAZG an der Zollgrenze und im Grenzraum für Fahrzeuge der Abgabekategorien Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge, Motorräder und schwere Nutzfahrzeuge zum Personentransport;

c. die Kantone im Landesinneren für alle Elektrofahrzeuge mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Buchstabe a.

2Die Kontrollen können automatisiert durchgeführt werden.

Art. 25 Kontrolle der mit der Anmeldung übermittelten Fahrleistung

Das BAZG und die Kantone können im Rahmen ihrer Kontrollen auf die Daten des Kilometerzählers oder des Fahrtschreibers zurückgreifen, um zu prüfen, ob die mit der Anmeldung übermittelte Fahrleistung der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer entspricht.

6. Abschnitt: Rechtsmittel und Beanstandung

Art. 26 Rechtsmittel

Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 60 Tagen beim BAZG angefochten werden.

Art. 27 Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes

eines Anbieters

1Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines Anbieters für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist von einem Jahr (Art. 85 Abs. 1 BAZG-VG7) beim Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter.

2Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim Anbieter gewahrt.

6 SR 641.81

7 BBl 2025 2035