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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10 Abgabetarife
1Die Abgabetarife richten sich nach Anhang 2.
2Der Bundesrat kann das Referenzgewicht in Anhang 2 anpassen, wenn sich das durchschnittliche Gesamtgewicht der Elektrofahrzeuge einer Abgabekategorie um mehr als 10 Prozent verändert.
3Der Minimaltarif für die fahrleistungsabhängige Abgabe beträgt 1 Rappen pro Kilometer.
Art. 11 Teuerungsausgleich
Der Bundesrat kann nach Anhörung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen die Abgabetarife um die Teuerung erhöhen, wenn:
a. seit der letzten Anpassung der Abgabetarife oder dem letzten Teuerungsausgleich der Baupreisindex für den Tiefbau um mindestens drei Prozent gestiegen ist; und
b. der Bedarf ausgewiesen ist.
4. Abschnitt: Abgabeerhebung
Art. 12 Geltungsbereich
1Dieser Abschnitt gilt für folgende Abgabekategorien:
a. Personenwagen;
b. leichte Nutzfahrzeuge;
c. Motorräder; und
d. Motorfahrräder.
2Für Fahrzeuge der Abgabekategorie schwere Nutzfahrzeuge richtet sich die Abgabeerhebung nach dem 4. Abschnitt des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19975 (SVAG).
3Für inländische Fahrzeuge der Abgabekategorie schwere Nutzfahrzeuge zum Personentransport kann beim BAZG beantragt werden, dass die Abgabe in Abweichung von Absatz 2 nach diesem Abschnitt erhoben wird. Ein Pauschalabzug nach Artikel 13 Absatz 3 wird nicht gewährt.
Art. 13 Ermittlung der Fahrleistung
1Die Fahrleistung muss nach einer der folgenden Arten ermittelt werden:
a. mit einem Erfassungssystem eines nach Artikel 16 zugelassenen Anbieters; oder
b. mittels periodischer Meldung des Kilometerstands (Selbstdeklaration).