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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Abgabegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
7. Abschnitt: Administrative Massnahmen
Art. 28
1Die kantonale Verkehrszulassungsbehörde verweigert oder entzieht den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Elektrofahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters:
a. die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c. bei der Ermittlung der Fahrleistung nicht mitgewirkt wird; oder
d. das für die Ermittlung der Fahrleistung eingesetzte Erfassungssystem defekt ist und weder repariert noch ersetzt wird.
2Sie verweigert oder entzieht den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild auf Antrag des BAZG bei Fahrzeugen der Abgabekategorie schwere Nutzfahrzeuge, bei denen sich die Abgabeerhebung nach dem 4. Abschnitt SVAG8 richtet.
3Wird ein Wechselschild verwendet und bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf eines der Fahrzeuge, so darf das Wechselschild für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
4Das BAZG kann in den Fällen nach Absatz 1 einem inländischen oder ausländischen Fahrzeug die Weiterfahrt verweigern oder es beschlagnahmen.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 29 Abgabewiderhandlungen
Als Abgabewiderhandlungen gelten:
a. die Hinterziehung der Abgabe;
b. die Gefährdung der Abgabe;
c. die Übertretung.
Art. 30 Hinterziehung der Abgabe
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2Der Versuch ist strafbar.