Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Absatz 3

In Einzelfällen, in denen sich die Umsetzung der Steuer als besonders schwierig oder unverhältnismässig erweist, soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, bestimmte Betreiberinnen und Betreiber von Ladestationen, an denen ausschliesslich Elektrofahrzeuge mit einem bestimmten Verwendungszweck geladen werden, auf Verordnungsstufe von der Steuerpflicht ganz oder teilweise zu befreien oder Sonderregelungen vorzusehen. Diese Ausnahmebestimmung ist restriktiv zu handhaben, indem insbesondere die in Ziffer 2.1.3.1 bzw. 6.1.3.1 festgelegten Grundprinzipien zu beachten sind (d.h. Sicherung der Finanzierung und Beibehaltung des mit den Mineralölsteuern erzielten Einnahmeniveaus sowie Äquivalenz der finanziellen Belastung der Abgabepflichtigen).

So dürfte es beispielsweise nötig sein, im Rahmen der internationalen militärischen Kooperation Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden und Mitglieder solcher Truppen von der Steuerpflicht zu befreien.

Artikel 12 Steuerrückerstattung

Absatz 1

Künftig wird allenfalls bidirektionales Laden zur Anwendung kommen. Die Energie kann dabei sowohl vom Stromnetz, einer Photovoltaikanlage oder Speicher via Ladeeinrichtung ins Fahrzeug (laden) als auch vom Fahrzeug über die Ladeeinrichtung wieder zurück (entladen) ins Stromnetz, in einen Speicher oder zu einem Endverbraucher (Gerät, Maschine, etc.) fliessen. Laden und Rückspeisung (entladen) muss nicht zwingend an der gleichen Ladeeinrichtung stattfinden. Mit Absatz 1 wird sichergestellt, dass die Ladestromsteuer nur einmal bzw. nur die vom Fahrzeug effektiv verbrauchte Energiemenge erhoben wird.

Da bei der Erhebung der Steuer die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung steuerpflichtig ist, erhält diese oder dieser bei einer Rückspeisung die entsprechende Rückerstattung. In welcher Form die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung die Rückerstattung der Fahrzeugnutzerin oder dem Fahrzeugnutzer vergütet, ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen diesen beiden Parteien. Die Rückerstattung an die Betreiberin oder den Betreiber der Ladeeinrichtung erfolgt periodisch gleichzeitig mit dem Inkasso der Ladestromsteuer.

Die Messung der rückerstattungsberechtigten Energiemenge erfolgt über dieselben zertifizierten Messeinrichtungen, welche auch zur Ermittlung der von der Ladeeinrichtung abgegebene Ladestrommenge verwendet werden. D.h. rückerstattungsberechtigt ist jene Energiemenge, die von der Ladeeinrichtung (über welche entladen wird) an das Stromnetz, in einen Speicher oder an eine Endverbraucherin oder einen Endverbraucher abgebeben wird.

Absatz 2

Gemäss Artikel 18 Absatz 2 MinöStG wird der Mineralölsteuerzuschlag rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist. Diese Regelungen zur Rückerstattung aus dem MinöStG sollen auch auf die Ladestromsteuer übertragen werden, um eine Gleichbehandlung zu erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe Rückerstattung nach Artikel 13 Absatz 1 wird der Bundesrat in Analogie zum MinöStG nur den dem Mineralölsteuerzuschlag entsprechenden Anteil berücksichtigen.

Absatz 3

Die Rückerstattung der Mineralölsteuer erfolgt in der Land- und Forstwirtschaft nach einem Normverbrauchsverfahren und nicht nach dem effektiven Treibstoffverbrauch (d.h. im Rahmen der Gesuchstellung muss kein Verbrauch nachgewiesen werden). Die Rückerstattung erfolgt also basierend auf einer Treibstoffmenge, die – so die Zielsetzung – unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart bzw. Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzengarten normalerweise verbraucht wird (Art. 58 und 61 MinöStV).

Wenn nun dieses Normverbrauchsverfahren angewandt wird und gleichzeitig eine Rückerstattung der Ladestromsteuer erfolgen würde, ergäbe dies eine doppelte Rückerstattung. Dies wird mit Absatz 3 vermieden.