Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Ziffer 3 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007
Artikel 17g Absatz 1 Buchstabe e (neu) und 4 Buchstabe f (neu)
Artikel 17g StromVG wird dahingehend ergänzt, dass der Austausch von Stamm- und Messdaten zwischen den Beteiligten gemäss Artikel 17g Absatz 1 auch für die Zwecke der Erhebung der Ladestromsteuer erfolgen kann. Es wird vorgesehen, dass der Bundesrat die Datenplattform um die für die Zwecke der Erhebung der Ladestromsteuer erforderlichen Funktionalitäten und Prozesse erweitern kann. Unter dem Begriff der Bearbeitung kann jeder Umgang mit den Daten z.B. Beschaffen, Speichern, Bekanntgeben, etc. subsumiert werden.
Artikel 17i Absatz 3 und 3bis(neu)
Absatz 3 bleibt inhaltlich gleich, muss jedoch aus gesetzestechnischen Gründen angepasst werden. Gemäss geltendem Artikel 17i Absatz 3 StromVG werden die Kosten des Datenplattformbetreibers durch ein verursachergerechtes und kostendeckendes Entgelt gedeckt, die er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreiber erhebt. Es handelt sich hierbei um Kosten, die Zwecke gemäss geltenden Artikeln 17f und 17g Absatz 1 Buchstabe a.-d. abdecken.
Absatz 3biswird neu eingeführt, weil mit der Nutzung der Datenplattform für die Erhebung der Ladestromsteuer ein neuer Zweck hinzukommt, der unabhängig der Kernaufgaben der Verteilnetzbetreiber eingeführt wird. Deshalb sollen die Zusatzkosten, die beim Datenplattformbetreiber entstehen separat erfasst und aus den Einnahmen aus der Ladestromsteuer gedeckt werden. Dabei gilt es einerseits die direkten Kosten auszuscheiden und anderseits auch einen Anteil an den Gemeinkosten festzulegen. Diese Kosten werden im Rahmen einer Verordnung des EFD aus den Einnahmen der Steuer entschädigt.
Ziffer 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und d (neu)
Bei den Anpassungen bei Buchstabe c handelt es sich um rein gesetzestechnische Anpassungen, indem die Abkürzung für das Schwerverkehrsabgabegesetz eingeführt wird.
Buchstabe d (neu): Künftig soll der Fahrzeugausweis auch verweigert werden können, wenn der Nachweis über die vollständige Bezahlung der pauschalen Steuer nicht erbracht wird. In der Folge ist dieser Buchstabe neu aufzunehmen.
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a und abis(neu)
Bei den Anpassungen bei Buchstabe c handelt es sich um rein gesetzestechnische Anpassungen, indem neu die Abkürzung für das Schwerverkehrsabgabegesetz verwendet wird.
Buchstabe abis(neu): Analog zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d soll der Fahrzeugausweis künftig auch bei Nichtbezahlung der nach dem EFzStG geschuldeten pauschalen Steuer entzogen werden können. Dies setzt eine erfolglose Mahnung voraus.
Artikel 89b Buchstabe j
Artikel 89b listet die Aufgaben auf, zu deren Erfüllung das IVZ dient. Da ein Teil der Daten aus dem IVZ künftig ebenfalls für die Erhebung der pauschalen Steuer nach dem EFzStG notwendig sein wird, ist der heutige Buchstabe j entsprechend zu ergänzen.
Artikel 89d Buchstabe f
Die Bestimmung wurde mit der Botschaft zur Änderung des SVAG und zum Verpflichtungskredit für die Finanzierung eines neuen Systems für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe neu eingefügt. Im Rahmen dieser Vorlage ist sie mit der Steuer auf Ladestrom nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zu ergänzen.
Anhang 2
Die jährliche pauschale Abgabe für inländische Motorräder, sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge richtet sich nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und ist in sieben Gewichtsklassen unterteilt.