Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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einer Dauer von 2 Monaten bei den im Ausland immatrikulierten Motorrädern unabhängig vom Gewicht für alle Motorräder gleich. Eine Differenzierung würde das System einerseits für die Nutzenden unverständlich machen, andererseits sind die Pauschalen relativ tief, so dass eine Differenzierung nach Gewicht teilweise zu sehr tiefen Beträgen führen würde und den Erhebungsaufwand kaum rechtfertigen würde.

Bei der Jahrespauschale soll hingegen auch bei den im Ausland immatrikulierten Motorrädern eine Differenzierung der Abgabebeträge gelten – analog jener für in der Schweiz immatrikulierte Motorräder. Würde für die ausländischen Motorräder auch bei der Jahrespauschale die Hälfte des Abgabebetrags der Personenwagen gelten, hätte dies einen Abgabebetrag von 125 Franken zur Folge. Dieser Betrag wäre jedoch höher als die Jahrespauschale für alle Schweizer Motorräder mit einem Gewicht bis 700 Kilogramm. Um die ausländischen Halterinnen und Halter von Motorrädern nicht zu diskriminieren, gelten daher für diese dieselben Jahrespauschalen in Abhängigkeit des Gesamtgewichts wie für Schweizer Motorräder (s. Ziff. 2.1.3.5).

Abbildung 14: Zeitabhängige pauschale Abgaben für ausländische Motorräder Aufenthaltsdauer Pauschale Abgabe

(in Fr.)

1 Tag 2.50

1 Woche 7.50

2 Wochen 12.50

1 Monat 20.00

2 Monate 30.00

1 Jahr Jahrespauschale ge-

mäss Ziffer 2.1.3.5

Tarifmodell für ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorie «Motorfahrräder»

Die Abgabe für inländische Motorfahrräder ist mit 25 Franken pro Jahr relativ gering. Aus Gründen des Erhebungsaufwands im Verhältnis zu den Einnahmen sollen ausländische Motorfahrräder, wenn sie in der Schweiz verwendet werden, nicht der Abgabepflicht unterstehen. Die Erhebung des vollen Abgabebetrages bei ausländischen Motorfahrrädern wäre nicht verhältnismässig, da davon auszugehen ist, dass diese im Regelfall nur kurzzeitig in der Schweiz verkehren (z.B. bei einem Ferienaufenthalt).

2.1.5 Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den Mineralölsteuern

Gemäss geltendem Recht fällt beim Kauf von Treib- und Brennstoffen die Mehrwertsteuer an. Da die Mineralölsteuern auf Treibstoffen Bestandteil des Verkaufspreises sind, wird die Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent auch auf die Mineralölsteuern erhoben. Bei der Erhebung einer fahrleistungsabhängigen oder einer pauschalen Abgabe fällt beim Steuersubjekt jedoch keine Mehrwertsteuer an (s. Ziff. 5.4). Dies führt dazu, dass ein kleiner Teil der Mehrwertsteuereinnahmen langfristig verloren geht. Der Betrag, der verloren geht, ist geringer als 8,1 Prozent der gesamten Mineralölsteuereinnahmen. Dies liegt daran, dass nicht die gesamte Mehrwertsteuer, die die Unternehmen mit der ESTV abrechnen, auch in der Bundeskasse verbleibt. Handelt es sich beim Käufer des Treibstoffes um ein Unternehmen, das mehrwertsteuerpflichtig ist und den Treibstoff für eine steuerbare Tätigkeit verwendet, dann kann dieses die Mehrwertsteuer auf den Treibstoffkäufen als Vorsteuer abziehen. Diese Treibstoffe (inkl. Mineralölsteuer) sind dann nicht mehr mit der Mehrwertsteuer belastet.

Die ESTV schätzt, dass die gesamten auf den Mineralölsteuern generierten Mehrwertsteuereinnahmen jährlich rund 221 Millionen Franken betragen (Schätzung basierend auf Zahlen 2018, 2019, 2022 und 202338). Dies entspricht einem Anteil von ca. 5,0 Prozent an den durchschnittlichen Nettoerträgen der Mineralölsteuereinnahmen. Mit dem kontinuierlichen Rückgang der Mineralölsteuern geht somit auch

38 Die Zahlen der Jahre 2020 und 2021 wurden aufgrund der Covid-Pandemie nicht einbezogen.