Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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2.1.6 Erhebung und Vollzug
Grundprinzipien
Dem Erhebungskonzept liegen folgende Prinzipien zu Grunde:
• Anforderungen an das Erhebungssystem: Die Erhebung der Abgabe soll einfach, effizient und
kostengünstig sein. Manipulationsmöglichkeiten müssen eingeschränkt werden bzw. Manipulationen einfach erkennbar sein (Compliance by Design), so dass die korrekte Entrichtung der Abgabe durch alle Abgabepflichtigen auch ohne kostspieligen Kontroll- und Durchsetzungsaufwand garantiert ist. Eine Anpassung an künftige, heute nicht absehbare technische Entwicklungen muss möglich sein. Der Verkehrsfluss, etwa an den Grenzübergängen, darf nicht beeinträchtigt werden. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind jederzeit einzuhalten, wobei neben der formalen Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen auch dem «Datenschutzempfinden» der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen ist.
• Mitwirkungspflicht: Die Abgabepflichtigen unterliegen der Mitwirkungspflicht. Sie müssen alle Mas-
snahmen unterstützen, die für die Erhebung der Abgabe nötig sind. Insbesondere müssen sie die korrekte und vollständige Ermittlung und Übermittlung der Fahrleistung sicherstellen bzw. ermöglichen.
• Wahlfreiheit: Halterinnen und Halter von inländischen Fahrzeugen der beiden Abgabekategorien
Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge können zwischen verschiedenen Ermittlungsarten (d.h. der Art, wie die Fahrleistung ermittelt werden soll) wählen. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen auch für die inländischen schweren Nutzfahrzeuge für den Personentransport. Auch Halterinnen und Halter ausländischer Personenwagen und leichter Nutzfahrzeuge können wählen, ob sie die Abgabe pauschal entrichten oder nach Fahrleistung (über einen zugelassenen Anbieter) veranlagt werden möchten.
• Keine geografische Lokalisierung der Fahrtbewegungen: Der Bund bezieht nur Kilometerstände
bzw. Fahrleistungen (Kilometerangaben), aber keine geografischen Koordinaten (Geodaten). Eine Geolokalisierung, ein Tracking oder ein Mobility-Pricing durch den Bund sind daher ausgeschlossen. Damit kann den im Bundesgesetz vom 25. September 202039 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG) verankerten Grundsätzen «Privacy by Design» (Datenschutz durch Technikgestaltung) und «Privacy by Default» (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) entsprochen werden.
Eine Ausnahme bilden Fahrzeuge des Schwerverkehrs. Bei diesen kommt grundsätzlich das Erhebungssystem der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zur Anwendung, über das geografische Koordinaten an den Bund übermittelt werden.
• Fahrzeugseitige Erfassung der Fahrleistung: Die Fahrleistung wird fahrzeugseitig erfasst. Dafür
stehen grundsätzlich zwei Technologien zur Verfügung, nämlich einerseits der Kilometerzähler des Fahrzeugs und andererseits das Satellitennavigationssystem (GNSS; wie GPS, Galileo, GLONASS oder Beidou).
• Ermittlung der Fahrleistung im Zollgebiet nur mittels technischer Erfassung: Die Abgabe ist
lediglich auf der Fahrleistung im Zollgebiet geschuldet. Eine Ausscheidung der im Ausland gefahrenen Kilometer bedingt eine technische Erfassung der Fahrleistung in Kombination mit GNSS-Daten, damit Grenzübertritte erkannt und Auslandkilometer eruiert werden können.
Exkurs: Abgabepflicht auf der gesamten Fahrleistung
Auf die Erfassung der Grenzübertritte (etwa mittels GNSS-Daten) könnte verzichtet werden, wenn die gesamte vom Fahrzeug erbrachte Fahrleistung, also auch jene ausserhalb der Schweiz, abgabepflichtig wäre. Dies würde das Erhebungssystem stark vereinfachen, da nur periodisch der Kilometerstand des Fahrzeugs übermittelt werden müsste. Falls im Ausland eine analoge Abgabe entrichtet werden muss, würde diese Lösung zu einer Doppelbesteuerung führen.
39 SR 235.1