Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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lität und Verkehr (MZMV 2015) weisen über 40 Prozent der in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge keine Fahrleistung im Ausland auf. Von den verbleibenden 60 Prozent, die im Ausland unterwegs sind, liegt bei 25 Prozent der Fahrzeuge die ausländische Fahrleistung bei unter 500 km. Folglich legen insgesamt 55 Prozent der inländischen Fahrzeuge weniger als 500 km pro Jahr im Ausland zurück.40 Damit trotzdem auch bei dieser Ermittlungsart möglichst keine Abgabe auf Auslandfahrleistungen erhoben wird, wird für im Ausland gefahrene Kilometer ein Pauschalabzug gewährt. Der Bundesrat bestimmt die Höhe, wobei ein Pauschalabzug von 5 Prozent der ausgewiesenen jährlichen Fahrleistung, maximal jedoch 1'000 Kilometer, im Vordergrund steht. Gemäss MZMV 2015 betrug die durchschnittliche jährliche Fahrleistung eines Personenwagens 11'830 Kilometer. Ein Pauschalabzug von 5 Prozent würde somit im Durchschnitt einem Abzug von knapp 600 Kilometern pro Jahr entsprechen. Auslandkilometer können damit in den meisten Fällen auf eine sehr einfache Weise angemessen berücksichtigt werden.

Es gibt verschiedene Bereiche, in denen das Selbstdeklarationsprinzip zur Anwendung kommt, so z.B. bei der Zoll- und Steuerveranlagung oder teilweise auch noch bei der Ermittlung des Strom-, Gas- und Wasserverbrauchs (Zählerablesung). In all diesen Bereichen hat sich das Prinzip bewährt und funktioniert zuverlässig. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die grosse Mehrheit der Abgabepflichtigen die Kilometerstände ihrer Elektrofahrzeuge korrekt melden wird.

Um das Risiko von Falschdeklarationen und Betrug gering zu halten, braucht es trotzdem einen wirksamen Kontrollmechanismus. Ein erhöhter Kontrolldruck wird insbesondere zum Einführungszeitpunkt nötig sein, um sicherzustellen, dass die Abgabepflichtigen nicht zu hohe Anfangskilometerstände melden. Solche Kontrollen zur Überprüfung der gemeldeten Kilometerstände können beispielsweise durch die Strassenverkehrsämter organisiert («Drive-throughs») und durch Kontrollen an der Grenze ergänzt werden. Nach Einführung der Abgabe werden die Kilometerstände wie bereits heute anlässlich der amtlichen, periodischen Nachprüfung gemäss Artikel 33 VTS geprüft. Bei diesen Motorfahrzeugkontrollen wird u.a. der Kilometerstand erfasst und ins IVZ übertragen. Ausserdem müssen die Kilometerstände bei Halterwechseln bzw. bei Ausser- sowie Inverkehrsetzungen den Strassenverkehrsämtern gemeldet werden. Dabei werden sich die alte Halterin und der neue Halter gegenseitig «neutralisieren», da niemand ein Interesse daran hat, die Abgabe für jemand anderes zu entrichten. Zusätzlich sind auch bei In- bzw. Ausserverkehrsetzung oder anderweitig stichprobenmässig Kontrollen denkbar.

Die Selbstdeklaration ist einfach, kostengünstig und sicher umsetzbar. Es bestehen keine Abhängigkeiten. Das Erhebungssystem funktioniert, ohne dass der Bund auf die Datenübermittlung durch Dritte angewiesen ist. Für die Abgabepflichtigen generiert die Selbstdeklaration kaum Aufwand. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Abgabefestsetzung sind nachvollziehbar und transparent. Mit der Selbstdeklaration können die Abgabepflichtigen selbstständig der Anmeldepflicht nachkommen und sind nicht auf den Dienst eines Dritten angewiesen. Ebenso kommt diese Erfassungslösung ganz ohne Rückgriff auf Geokoordinaten aus.

Zugelassene Anbieter

Wie in den Grundprinzipien in Ziffer 2.1.6.1 ausgeführt, bedarf die Ermittlung der Fahrleistung ohne Einbezug der Auslandkilometer einer technischen Erfassung. Hierfür in Frage käme heute die Ermittlung der Fahrleistung gestützt auf die von vernetzten Fahrzeugen digital generierten Daten (Kilometerstand und Geodaten aus dem bordeigenen GNSS) oder mittels eines externen Geräts, wie zum Beispiel eines OBD-Dongles. Wie die Ermittlung der Fahrleistung über Fahrzeugdaten oder Erfassungsgeräte funktioniert, wird weiter unten beschrieben.

Es ist aber auch denkbar, dass bis 2030 und darüber hinaus ein neues technisches Mittel die Anforderungen erfüllt und als Ermittlungslösung in Betracht kommt. Im Hinblick auf künftige Innovationen wird deshalb im Sinne der Technologieneutralität keine bestimmte Ermittlungslösung im Gesetz vorgeschrieben. Der Markt ist frei, geeignete Produkte anzubieten, solange sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Bund bestimmt somit einzig die Voraussetzungen für die Zulassung und legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest, überlässt es innerhalb dieses Rahmens aber dem Markt, geeignete Produkte zu entwickeln und anzubieten.

40 Gemäss der Auswertung von MZMV-Einzeldaten für das Erhebungsjahr 2015. Für die MZMV Erhebung im Jahr 2021, mit Covid-19 Effekten, beträgt der Anteil der Fahrzeuge mit keiner oder geringer Fahrleistung im Ausland über 60 %. https://www.are.admin.ch/are/de/home/mobilitaet/grundlagen-und-daten/mzmv.html