Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Die neue Abgabe erhöht die variablen Kosten für Fahrten mit Elektrofahrzeugen und führt dadurch zu einer leichten Reduktion der Fahrleistung. Damit sinken auch die negativen Umweltwirkungen des Betriebs von Elektrofahrzeugen (bspw. Feinstaub aufgrund Reifenabrieb, externe Kosten der Stromerzeugung, Lärm, etc.).
Eine leicht negative Auswirkung auf die Umwelt könnte in den Grenzregionen entstehen, wenn sich Besitzerinnen oder Besitzer von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen (insb. Grenzgänger/-innen) aufgrund der Abgabe auf Elektrofahrzeuge dafür entschieden, mit einem fossil angetriebenen Fahrzeug in die Schweiz zu fahren, um der Abgabe zu entgehen. Da davon auszugehen ist, dass Grenzgänger auch grosse Strecken in ihren jeweiligen Ländern fahren, dürfte die Wahl für oder gegen die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs jedoch auch von der Entwicklung der Rahmenbedingungen in den jeweiligen Heimatländern sowie der individuellen Situation abhängen.
4.6 Andere Auswirkungen
Verkehrliche Auswirkungen
Die Einführung der neuen Abgabe erhöht die variablen Kosten für Elektrofahrzeuge und hat daher eine geringfügige Reduktion der Fahrleistung der Elektrofahrzeuge zur Folge. Der grösste relative Anstieg der variablen Kosten ist bei den Personenwagen zu verzeichnen mit rund 21 Prozent. Bei den Nutzfahrzeugen sind die relativen Kostensteigerungen geringer, da die variablen Kosten aufgrund der Kosten für den Fahrer oder die Fahrerin insgesamt deutlich höher sind (rund 3,5 % bei LNF und 10 % bei SNF). Die aus dieser Erhöhung der variablen Kosten resultierende Reduktion der Gesamtfahrleistung auf der Strasse (BEV, PHEV und Verbrenner) im Jahr 2030 ist sehr gering und wird auf rund 0,7 – 1,0 Prozent beim Personenverkehr und 0,1 Prozent beim Güterverkehr geschätzt. Aufgrund des steigenden Anteils der Elektrofahrzeuge im Fahrzeugbestand wird die Reduktion der Fahrleistungen nach 2030 kontinuierlich zunehmen (jeweils im Vergleich gegenüber einer Situation ohne Einführung einer Abgabe).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV. Die Bestimmung ermächtigt den Bund, eine Abgabe für Fahrzeuge, die andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV verwenden, zu erheben.
Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip müssen Steuern und Abgaben in einem Gesetz im formellen Sinn festgeschrieben werden, welches zudem die wesentlichen Bestimmungen bezüglich des Steuersubjekts, des Steuerobjekts, der sachlichen (und allenfalls zeitlichen) Bemessung inklusive des Steuer- bzw. Abgabesatzes enthält. Weiter sind, soweit es die Art der Steuer zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese in Artikel 127 Absätze 1 und 2 BV verankerten Grundsätze der Besteuerung sind vorliegend eingehalten.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Massgebend zur Beantwortung der Frage, ob eine neue Abgabe im Strassenverkehr mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre, ist das Landverkehrsabkommen70. Dieses bezweckt die Liberalisierung des Marktzugangs zugunsten einer effizienten Verkehrsabwicklung sowie eine abgestimmte Verkehrspolitik zwischen den Vertragsparteien. Unter den Anwendungsbereich des Landverkehrsabkommens im Strassenverkehr fallen einzig Fahrzeuge für den Güterverkehr sowie Fahrzeuge, mit denen mehr als neun Personen befördert werden können (Art. 3 Abs. 1 vierter Spiegelstrich des Abkommens). Die Bestimmungen des Landverkehrsabkommens beruhen auf den Grundsätzen der Ge-
70 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72)