Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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genseitigkeit sowie der freien Wahl des Verkehrsträgers. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 1 des Abkommens, keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen. Artikel 38 hält die Grundsätze der Gebührenregelung im Strassenverkehr fest, wobei sich gemäss Artikel 38 Absatz 2 die Abgaben im Strassenverkehr aus der Kraftfahrzeugsteuer, der Mineralölsteuer und den Strassenbenutzungsgebühren zusammensetzen.

Hinsichtlich der Gebührenregelungen im Strassenverkehr hält das Landverkehrsabkommen in Artikel 38 Absatz 5 fest, dass diese nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr gelten und dass jede Vertragspartei ungeachtet des Landverkehrsabkommens auf ihrem Gebiet Strassenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge unter 12 Tonnen Gesamtgewicht erheben kann. Entsprechend dieser Bestimmungen ist die Schweiz somit frei, für einen Grossteil der Fahrzeuge (d.h. für Fahrzeuge mit weniger als 12 Tonnen Gesamtgewicht) eine fahrleistungsabhängige Abgabe bzw. Strassenbenützungsgebühren einzuführen. Es bestehen diesbezüglich keine Restriktionen. Die Vertragspartner sind bei diesen Fahrzeugarten unabhängig und können die Ausgestaltung der Gebühren auf ihrem Territorium frei bestimmen. Eine fahrleistungsabhängige Abgabe für Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 12 Tonnen würde auch den im Landverkehrsabkommens festgehaltenen Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der freien Wahl der Verkehrsträger, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit und der Transparenz nicht widersprechen.

Auch eine fahrleistungsabhängige Abgabe für Fahrzeuge über 12 Tonnen würde den im Landverkehrsabkommen verankerten Grundsätzen nicht zuwiderlaufen. So wird mit einer fahrleistungsabhängigen Abgabe weder die Wahl der Verkehrsträger eingeschränkt noch werden damit die EU-Bürger oder Verkehrsunternehmen aus der EU gegenüber den in der Schweiz wohnhaften Fahrzeugbesitzern bzw. Strassenbenutzern schlechter gestellt; auch der Zulassungsort des Fahrzeugs oder der Herkunfts- bzw. Bestimmungsort der Beförderung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Mit dem vorgesehenen Tarifmodell, welches eine Differenzierung nach Fahrzeugarten sowie Gewicht und Motorleistung vorsieht, kann auch die Verhältnismässigkeit der Abgabe sichergestellt werden. Eine transparente Ausgestaltung der Abgabe ist schon nur für die Akzeptanz bei der inländischen Bevölkerung im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Verfassungsänderung notwendige Volksabstimmung eine zwingende Voraussetzung.

Auch die in Artikel 40 Absatz 4 des Abkommens festgelegte Obergrenze von 325 Franken (gewichteter Durchschnitt) für eine Transitfahrt durch die Schweiz ist mit der neuen Abgabe kompatibel, da sich diese Bestimmung nur auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bezieht. Die Mineralölsteuern bzw. eine allfällige neue Abgabe fliessen nicht in die Berechnungen der genannten Obergrenze mit ein.

Im Ergebnis ist die Abgabe auf Elektrofahrzeuge mit dem Landverkehrsabkommen vereinbar. Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz, die der Abgabe entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV unterliegen Änderungen der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum und werden Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Änderungen der Artikel 86 und 131 BV erfolgen daher in der Form eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV).

Wichtige rechtsetzende Bestimmungen bedürfen einer Regelung in einem Gesetz im formellen Sinne (164 Absatz 1 BV). Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (Art. 22 Abs. 4 ParlG). Mit der Vorlage erhebt der Bund bei den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen. Damit greift der Bund in generell-abstrakter Weise in die Rechte von Personen ein. Die vorliegenden Bestimmungen sind daher von der Bundesversammlung in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 Bst. c und d BV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ParlG).