Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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5.4 Abgaberechtliche Einordnung

Bei der Abgabe auf Elektrofahrzeuge handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, die vom Bund gestützt auf eine Ermächtigung in der Bundesverfassung (Art. 131 Abs. 2 Bst. b) erhoben wird. Öffentliche Abgaben werden grundsätzlich unterteilt in Steuern und Kausalabgaben. Letztere sind Geldleistung für eine bestimmte Gegenleistung des Staates oder für die Gewährung besonderer Vorteile. Kausalabgaben setzen somit eine individuell zurechenbare Leistung des Staates voraus. Da es vorliegend an der Gegenleistung des Staates fehlt, ist die Abgabe nicht als Kausalabgabe, sondern als Steuer zu qualifizieren. Auf den Steuercharakter der Abgabe auf Elektrofahrzeuge weist bereits die verfassungsrechtliche Einordnung der Abgabe hin. Diese ist systematisch im Artikel 131 unter dem Titel «besondere Verbrauchssteuern» in der Bundesverfassung verankert.

Steuern werden gemeinhin unterteilt in allgemeine Steuern und Sondersteuern, die wiederum unterteilt werden in Zweck-, Lenkungs- und Kostenanlastungssteuern. Die Einordnung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge als Lenkungssteuer fällt ausser Betracht, da die Abgabe als Finanzierungs- und nicht als Lenkungsinstrument ausgestaltet ist. Die Lenkung des Verkehrs in eine gewünschte Richtung soll über andere Instrumente, wie beispielweise CO2-Zielwert-Vorgaben für Motorfahrzeuge über das CO2-Gesetz oder auch über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolgen. Die Konzeption für die Abgabe auf Elektrofahrzeuge beinhaltet auch keine differenzierten Tarife nach Ort und Zeit zur Steuerung der Verkehrsnachfrage bzw. zur Bewirtschaftung der teilweise knappen Verkehrskapazitäten (bspw. Glätten der Verkehrsspitzen bei Verkehrsüberlastungen).

Mit Kostenanlastungssteuern werden die Kosten für bestimmte Aufwendungen des Gemeinwesens nicht der Allgemeinheit, sondern einem kleineren Kreis von Personen auferlegt, weil die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit. Dies, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie in abstrakter Weise als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 124 I 289 E. 3b). Zwecksteuern charakterisieren sich dadurch, dass deren Ertrag zweckgebunden für in der Verfassung oder im Gesetz vorgesehene Aufgaben einzusetzen ist.

Da Elektrofahrzeuge einerseits, gleich wie die mit fossilen Treibstoffen angetriebenen Fahrzeuge, als hauptsächliche Verursacher für die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Strassen gelten, und andererseits die Einnahmen aus der Abgabe nach Massgabe von Artikel 86 BV zweckgebunden für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden sind, verfügt die Abgabe sowohl über Eigenschaften einer Kostenanlastungs- als auch einer Zwecksteuer. Die Abgabe auf Elektrofahrzeuge ist wie erwähnt kein Entgelt für vom Bund erbrachte Leistungen. Auch steht die Abgabe in keinem Zusammenhang mit einer Warenlieferung. Entsprechend unterliegt die Abgabe nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

5.6 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz werden eingehalten. Die Aufgabenverteilung gewährleistet eine einheitliche Regelung. An der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich grundsätzlich nichts.

5.7 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage enthält keine neuen Subventionsbestimmungen.