Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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5.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 Bundesverfassung sind insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen, sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben (Bst. d) und die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts (Bst. f) in einem Bundesgesetz zu regeln. Im vorliegenden Erlass sind diese Aspekte berücksichtigt.
Der Gesetzesentwurf enthält insofern Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, als der Bundesrat als Verordnungsinstanz innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens Verordnungsrecht erlassen darf. Gleiches gilt für das BAZG als zuständige Vollzugsbehörde insbesondere für den Erlass von technischen und betrieblichen Vorgaben. Diese Delegationen sind erforderlich, weil sie Regelungen betreffen, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würden. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung des Gesetzes hinreichend konkretisiert.
Vorliegend werden Rechtsetzungsbefugnisse in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie in den Artikeln 16, 18, und 36 EFAG delegiert. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen verwiesen.
5.9 Datenschutz
5.9.1 Personendaten71
Der Vollzug des vorliegenden Erlasses erfordert die Bearbeitung von Personendaten durch das BAZG. Dafür ist im BAZG-VG eine entsprechende Grundlage vorgesehen.
Neben den Angaben zur abgabepflichtigen Person und zum Fahrzeug bezieht das BAZG einzig Fahrleistungsdaten, um die für die Veranlagung der Abgabe erforderliche Berechnung vornehmen zu können. Bei den Fahrleistungsdaten für Fahrzeuge der Abgabekategorie gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b EFAG (Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge), die von den zugelassenen Anbieterinnen und Anbietern oder den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern selbst ans BAZG übermittelt werden, handelt es sich um blosse Kilometerangaben. Das BAZG erhält keine Geodaten, womit Rückschlüsse auf das Streckenprofil oder eine Geolokalisierung ausgeschlossen sind.
Die Fahrzeuge der Abgabekategorie gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und d (schwere Nutzfahrzeuge zum Güter- und Personentransport) werden nach der durch das LSVA-Erhebungssystem ermittelten Fahrleistung veranlagt (wobei für schwere Nutzfahrzeuge zum Personentransport die Veranlagung nach dem EFAG beantragt werden kann, s. Ziff. 2.1.6.5). Für die LSVA werden die Fahrleistungsdaten von den Anbieterinnen und Anbietern täglich in Form von GNSS-Wegpunkten ans BAZG übermittelt. Die für die Veranlagung erforderliche Berechnung der gefahrenen Kilometer bedingt die Verknüpfung der aufgezeichneten Wegpunkte. Diese Verknüpfung stellt ein Streckenprofil dar. Zweck der Datenbearbeitung ist jedoch einzig die korrekte Abgabenerhebung. Es werden keine Auswertungen bzw. Vorhersagen zum Fahrverhalten der Fahrerinnen und Fahrer (Bewegungsverhalten einer Person) durchgeführt.
Für die pauschale Veranlagung wird einzig auf die im IVZ erfassten Daten zur abgabepflichtigen Person und zum Fahrzeug abgestellt. Angaben zur Fahrleistung werden keine erhoben. Handelt es sich um ausländische Fahrzeuge, müssen das amtliche Kontrollschild und das Immatrikulationsland des Fahrzeuges, die gewünschte Geltungsdauer der Pauschale sowie das Zahlungsmittel, jedoch keine Angaben zur abgabepflichtigen Person, erfasst werden.
Eine Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in einem Gesetz im formellen Sinn nach Artikel 34 Absatz 2 DSG ist daher nur für zwei Fälle erforderlich, nämlich für die
71 Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf können auch juristische Personen sein. Mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts am 1. September 2023 fallen Daten über juristische Personen nicht mehr in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz. Analoge Bestimmungen für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane finden sich neu in den Artikeln 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Die Ausführungen zum Datenschutz unter Ziffer 5.9 des Erläuternden Berichts gelten daher mutatis mutandis ebenfalls für Daten juristischer Personen, die das BAZG im Rahmen der Erhebung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge bearbeitet.