Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie für die Beantragung und Ergreifung von administrativen Massnahmen. Die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung zur Strafverfolgung findet sich in Artikel 126 BAZG-VG. Artikel 125 BAZG-VG bildet die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung zum Vollzug von administrativen Massnahmen. Unter die in Artikel 125 BAZG-VG geregelte Datenkategorie «Administrativmassnahmen» fallen gemäss Artikel 119 Buchstabe f BAZG-VG die Daten des Vollzugs von administrativen Massnahmen nach Artikel 73 BAZG-VG. In Bezug auf Erlasse, deren Vollzug dem BAZG obliegt, können demnach nur bei schweren oder wiederholten Widerhandlungen administrative Massnahmen ergriffen werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c). Damit die in Artikel 21 EFAG genannten Administrativmassnahmen sicher mitgemeint sind, wird Artikel 73 BAZG-VG wie im Anhang 1 zum EFAG aufgeführt geändert und ergänzt. Die übrigen, im Zusammenhang mit der Abgabe notwendigen Bearbeitungen von nicht besonders schützenswerten Personendaten, sind durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln.
5.9.2 Rechtsstellung der Anbieter
Nach Artikel 5 Buchstabe i DSG gelten Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, als Bundesorgane. Soweit diese Personen in Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden, gelten für sie die Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 33–42 DSG).
Der Bundesrat kann Dienstleisterinnen und Dienstleister zur Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung zulassen (Anbieter, Art. 16 Abs. 1 EFAG). Um die Korrektheit und Verfügbarkeit der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten zu gewährleisten, werden detaillierte Anforderungen an die Anbieter gestellt, welche im Rahmen eines Zulassungsverfahrens eingehend und danach kontinuierlich geprüft werden. Der gesetzliche Auftrag an das Gemeinwesen, die korrekte Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten sicherzustellen, besteht somit fort, auch wenn das BAZG ihn nicht (beispielsweise durch die eigenhändige Abgabe von Erfassungsgeräten) vollständig selbst erfüllt.
Die Anbieter von Diensten zur Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung sind somit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben datenschutzrechtlich als Bundesorgane zu qualifizieren. Die Datenbearbeitungsgrundsätze folgen den Vorgaben der Artikel 33 ff. DSG. Sie werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigt.
5.9.3 Datenbekanntgaben
Im Rahmen der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten durch die Anbieter kommt es zu einer Datenbekanntgabe ins Ausland. Eine solche muss den Vorgaben nach Artikel 16 DSG genügen. Da der Kreis der Anbieter auf solche mit Niederlassung im EWR oder der Schweiz beschränkt ist (für die Erhebung über die LSVA-Lösung s. Art. 58 Bst. a SVAV, für die Erhebung nach EFAG wird eine entsprechende Bestimmung ebenfalls auf Verordnungsstufe festgelegt), stehen dabei allfällige Datenbearbeitungsvorgänge, welche die Anbieter ausserhalb dieser Staaten vornehmen, im Fokus. Die Vorgaben nach Artikel 16 DSG werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigt.
Umgekehrt gilt für die ausländischen Anbieter auch die Übermittlung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG als Datenbekanntgabe ins Ausland. Sie unterliegen hierbei den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften über die Datenbekanntgabe ins Ausland.
Zur Erhebung der Abgabe, zur Durchführung von Kontrollen, zur Ergreifung administrativer Massnahmen sowie zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen werden den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Behörden Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt gegeben. Hierfür wird im BAZG-VG mit Artikel 141a die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen.
5.9.4 Kontrollsystem
Im Verkehr werden einzig Durchfahrten von Fahrzeugen, deren Fahrleistung über das LSVA-System ermittelt wird (d.h. Fahrzeuge der Abgabekategorien gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d) erfasst. Diese Erfassungspunkte liegen sowohl an den Grenzübergängen als auch an ortsfesten und mobilen Standorten im Inland. Die Datenbearbeitung richtet sich nach der Gesetzgebung über die LSVA.
Kontrollen über die Entrichtung der pauschalen Abgabe auf ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d erfolgen über die elektronisch ausgestellte 89/158