Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Zahlungsbestätigung oder über eine elektronische Abfrage der registrierten Kontrollschilder mittels eines mobilen, stationären oder semistationären Abfragegeräts. Kontrolldaten werden unmittelbar vernichtet, wenn festgestellt wird, dass die Abgabe für das kontrollierte Fahrzeug entrichtet worden ist.
Die Weitergabe von Daten erfolgt, soweit dies für die Durchführung von Kontrollen oder für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen nötig ist; ebenfalls zulässig ist die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe zwischen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden.
5.9.5 Verhältnis zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
In der EU gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts dieser Personen die Verordnung (EU) 2016/67972 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO). Somit fällt die Bearbeitung von Personendaten einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz in einem Mitgliedstaat der EU in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Dies bedeutet, dass ein Anbieter – sobald er seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Erhebung der fahrleistungsabhängigen Abgabe bearbeitet – für die Datenbearbeitung unter die DSGVO fällt. Hat ein Anbieter hingegen seinen Sitz in der Schweiz und bearbeitet er Daten, die der Veranlagung der Abgabe dienen, so fällt die Bearbeitung der Personendaten in den Anwendungsbereich des Schweizer Datenschutzrechts.
5.9.6 Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen
Die Erhebung der vorliegenden Abgabe setzt zwingend die Bearbeitung von Personendaten voraus. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 DSG hat der für die Datenbearbeitung Verantwortliche vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zu erstellen, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringen kann. Ein hohes Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung (Art. 22 Abs. 2 DSG). Eine erste Risikovorprüfung im Rahmen der Erarbeitung des EFAG hat ergeben, dass die geplante Datenbearbeitung voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt, weshalb keine DSFA durchgeführt wurde. Ungeachtet dessen wäre die Erstellung einer DSFA im heutigen Zeitpunkt schon aufgrund der Konstellation, dass vorliegende zwei Varianten vernehmlasst werden, als unverhältnismässig zu beurteilen. Zur Sicherstellung des Datenschutzes ist vorgesehen, dass die datenschutzrechtlichen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen nach dem Variantenentscheid für die Umsetzungsvariante unter Beizug des EDÖB noch einmal vertieft geprüft werden. Sollte sich aus der Prüfung die Notwendigkeit einer DSFA ergeben, dann wird eine solche parallel zur Erarbeitung der Botschaft durchgeführt.
72 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Fassung gemäss ABl L119 vom 4. Mai 2016, S. 1