Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Teil B: Variante «Ladestrom»
6 Grundzüge der Vorlage
6.1 Die beantragte Neuregelung
6.1.1 Beschreibung der Steuer
Die Steuer wird auf die elektrische Energie (kWh) erhoben, die beim Laden eines Elektrofahrzeugs verwendet wird. Die Erfassung der besteuerten Energiemenge erfolgt über die Ladeinfrastruktur (öffentliche/private Ladeeinrichtungen). Es wird die der Ladeeinrichtung zugeführte Energiemenge erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Strom vom Elektrizitätswerk geliefert wird oder ob der Strom aus Eigenproduktion (Solaranlage) stammt; jegliche einer Ladeeinrichtung zugeführte Energie unterliegt der Steuer. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass beim bidirektionalen Laden die Steuer für die vom Elektrofahrzeug zurückgespiesene Energiemenge zurückerstattet wird.
Wichtigste Begriffe
• Steuer: Die Steuer ist an einen Verbrauch gekoppelt, weshalb sie den Verbrauchsteuern gemäss Artikel 131 Absatz 1 BV zugeordnet wird. Der Begriff Steuer wird als Oberbegriff für die Ladestromsteuer und pauschale Steuer verwendet.
• Ladestrom: elektrische Energie, die zum Aufladen der Batterien von Elektrofahrzeugen einer Ladeeinrichtung zugeführt wird, gemessen in Kilowattstunden.
• Ladeeinrichtung: Alle Installationen und Geräte, die das Aufladen von im Strassenverkehr immatrikulierten Elektrofahrzeugen ermöglichen. Je nach Situation können die Installationen auf eine einzelne Ladestation (Wallbox) beschränkt sein, z.B. bei einem Einfamilienhaus, oder aus einer Anlage mit einem intelligenten Ladesystem bestehen, das mehrere Ladestationen bedienen kann (z.B. in einer Einstellhalle). Im Gesetzesentwurf wird durchgängig der Begriff «Ladeeinrichtung» verwendet, um deutlich zu machen, dass darunter auch mobile Ladegeräte bzw. sämtliche Vorrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen fallen und nicht nur die klassischen Wallboxen. Im Bericht wird stellenweise zusätzlich der Begriff «Ladestation» synonym verwendet.
6.1.2 Steuerpflicht in der Übersicht
Worauf wird die Steuer erhoben und wer ist steuerpflichtig? (Sachlicher Geltungsbereich)
Die Steuer wird auf dem Ladestrom erhoben (Steuerobjekt) und wird als Rappen pro Kilowattstunde ausgestaltet. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist jene Energiemenge (kWh), die den Ladeeinrichtungen zum Aufladen der Batterien von immatrikulierten Fahrzeugen zugeführt wird. Dieser Lösungsansatz wird gewählt, um das Laden mit Wechselstrom (AC) und Gleichstrom (DC) gleich zu behandeln. Beim Strom aus dem Elektrizitätsnetz handelt es sich immer um Wechselstrom. Da die Batterie eines Elektrofahrzeugs jedoch nur Gleichstrom aufnehmen kann, muss der Wechselstrom vorher in Gleichstrom umgewandelt werden. Die Umwandlung von Strom ist mit Energieverlusten verbunden. Beim DC-Laden erfolgt die Umwandlung ausserhalb des Fahrzeugs in der Ladestation, während sie beim AC-Laden im Fahrzeug selbst stattfindet. Um eine Gleichbehandlung von DC- und AC-Laden zu gewährleisten, wird daher der einer Ladeeinrichtung zugeführte Strom besteuert. Würde der von einer Ladeeinrichtung abgegebene oder einem Fahrzeug zugeführte Strom als Bemessungsgrundlage festgelegt, würde das DC-Laden bevorteilt, weil dabei die Ladeverluste nicht besteuert werden.
Steuerpflichtig sind die Betreiberinnen und Betreiber der Ladeeinrichtungen (Steuersubjekt). Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese die Steuer beim Laden an die Halterinnen und Halter der Elektrofahrzeuge weiterbelasten werden, wenn es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt (z.B. bei öffentlichen Ladeeinrichtungen).
Da zur Messung der Energiemenge zertifizierte Zähler notwendig sind, ist die Besteuerung des Ladestroms für gewisse Fahrzeugarten nicht verhältnismässig. Es gibt Fahrzeuge, die in erster Linie an