Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Haushaltssteckdosen (Mode 1 oder 273) und nicht an Ladeeinrichtungen (z.B. Wallbox) geladen werden. Teilweise können die Akkus aus diesen Fahrzeugen entnommen und unabhängig vom Standort überall geladen werden, bspw. in der Wohnung an jeder Steckdose. In diesen Fällen ist es kaum möglich und auch nicht verhältnismässig, den Einbau von zertifizierten Zählern an den Steckdosen vorzuschreiben, um die effektiven Energiemengen – welche meistens relativ gering sind – zu messen und zu besteuern. Deshalb sollen diese Fahrzeugarten pauschal besteuert werden. Eine pauschale Steuer wird bei folgenden Fahrzeugarten («Kleinfahrzeuge» als Sammelbegriff) erhoben:

a) Motorräder

b) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

c) Motorfahrräder (schnelle Motorfahrräder, Elektro-Stehroller, schwere Motorfahrräder)

Wo wird die Steuer erhoben? (Räumlicher Geltungsbereich)

Die Steuer gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Schweiz. Sobald sich eine Ladeeinrichtung, die zum Laden von immatrikulierten Fahrzeugen dient, auf Schweizer Staatsgebiet befindet, ist die an diese Ladeeinrichtung zugeführte elektrische Energie steuerpflichtig.

Die pauschale Besteuerung gilt ausschliesslich für in der Schweiz immatrikulierte «Kleinfahrzeuge». Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge unterliegen nicht der pauschalen Steuer, da sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz, sofern sie geladen werden müssen, in der Regel auf öffentliche Ladeeinrichtungen angewiesen sind, an denen die Ladestromsteuer erhoben wird. Eine zusätzliche pauschale Steuer für ausländische Fahrzeuge würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die von der EU als diskriminierend angesehen werden könnte.

6.1.3 Tarifmodelle (Bemessungsgrundlage und Steuerhöhe)

Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Energiemenge in Kilowattstunden, die der Ladeeinrichtung zum Aufladen der Batterien von Elektrofahrzeugen zugeführt wird (Ladestrom).

Grundprinzipien

Für die Herleitung des Tarifs für den Ladestrom wird von denselben Grundprinzipien ausgegangen wie bei der fahrleistungsabhängigen Abgabe (s. Ziff. 2.1.3.1). Insbesondere gilt es, den Steuertarif so festzulegen, dass die steuerliche Belastung beim Ladestrom im Durchschnitt ungefähr gleich hoch ausfällt wie bei der Verwendung eines Benzin- oder Dieselfahrzeugs mit den Mineralölsteuern (äquivalente Besteuerung).

Herleitung Tarif Ladestrom

Aus erhebungstechnischen Gründen kommt ein Einheitstarif in Rp./kWh zur Anwendung, der für alle Fahrzeugarten gilt.

Das Vorgehen für die Herleitung des Tarifs pro Kilowattstunde gliedert sich in drei Schritte:

• Herleitung des Referenztarifs: Analog zu den Berechnungen für die fahrleistungsabhängige Ab-

gabe wird auf Basis der für das Jahr 2030 angenommenen realen Verbrauchsdaten aus dem HBEFA und den Mineralölsteuersätzen gemäss MinöStG der Referenztarif für ein durchschnittliches Verbrennerfahrzeug hergeleitet. Der Referenztarif bildet die durchschnittlich anfallende Mineralölsteuer pro gefahrenen Kilometer ab, der in Zukunft auch für ein durchschnittliches Elektrofahrzeug bezahlt werden soll.

• Herleitung des Durchschnittsverbrauchs von Elektrofahrzeugen: Auf Basis der für das Jahr

2030 angenommenen Verbrauchsdaten (HBEFA) wird der durchschnittliche Energieverbrauch (kWh) pro Kilometer berechnet.

73 Ladebetriebsarten gemäss SN EN 61851 und SN EN 62752. Siehe dazu bspw. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Handbuch Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität, HBLE-CH 2022, Mai 2022