Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Fazit
Die beiden Berechnungsarten ergeben Tarife, die nur geringfügig voneinander abweichen (ca. 6 %) und fast identisch mit dem für Personenwagen berechneten Tarif von 22,5 Rp./kWh sind. Der Hauptgrund für die geringe Abweichung ist, dass die Gesamtfahrleistung von batterieelektrischen Fahrzeugen (BEV) im Jahr 2030 grösstenteils von Personenwagen erbracht wird.
Im Gegensatz dazu wirken sich die zum Teil deutlichen Tarifunterschiede bei den übrigen Fahrzeugarten (s. auch Ziff. 8.6.2) im Vergleich zu den Personenwagen aufgrund der geringeren Gesamtfahrleistungen kaum auf den Einheitstarif aus. Die für diese Fahrzeugarten berechneten Tarife sind derzeit mit grossen Unsicherheiten behaftet, da nur wenige Fahrzeugmodelle auf dem Markt verfügbar sind und noch erhebliche technische Entwicklungen zu erwarten sind, insbesondere bei schweren Nutzfahrzeugen (SNF).
Es besteht zwar eine hohe Sensitivität in Bezug auf den zukünftigen Verbrauch bestimmter Fahrzeugarten, doch aufgrund ihres geringen Anteils an der Gesamtfahrleistung spielt dies für die Berechnung des Einheitstarifs nur eine untergeordnete Rolle. Der Einheitstarif orientiert sich somit vor allem an den Personenwagen, bei denen der Energieverbrauch bereits heute gut abgeschätzt werden kann. Für die Bestimmung der Tarife im Gesetz wird das arithmetische Mittel aus den beiden Herleitungsmethoden, Top-Down und Bottom-Up, gemäss den obigen Ausführungen berechnet. Dieses arithmetische Mittel beträgt 22,8 Rp./kWh.
Pauschale Steuer für «Kleinfahrzeuge»
Wie unter Ziffer 6.1.2 beschrieben, gilt für «Kleinfahrzeuge» eine pauschale Steuer.
Das Tarifmodell für die pauschale Besteuerung wird von der Variante «Fahrleistung» übernommen (s. Abb.Abbildung 15):
Abbildung 29: Jahrespauschalen Motorräder Gewichts- Gesamtgewicht Jahrespauschale
klasse (in kg) (in Fr.)
1 bis 300 50.00
2 301–400 65.00
3 401–500 80.00
4 501–600 100.00
5 601–700 120.00
6 701–800 140.00
7 ab 801 160.00
Der Kategorie der Motorräder sind neben den klassischen Motorrädern die weiteren motorradähnlichen «Kleinfahrzeuge» unterstellt (Kleinmotorräder, Dreirädrige Motorfahrzeuge, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge,).
Motorfahrräder mit Strassenkontrollschild74, wozu insbesondere auch die schnellen E-Bikes gehören, sollen analog der Variante «Fahrleistung» eine pauschale Abgabe von 25 Franken pro Jahr bezahlen (s. Ziff. 2.1.3.6).
Diese Fahrzeugarten dürfen an Haushalts- und Industriesteckdosen geladen werden, ohne dass eine Einrichtung zur Messung der bezogenen Energiemengen vorhanden sein muss. Sofern diese Fahrzeuge an Ladeeinrichtungen geladen werden, an denen auch andere Fahrzeugarten geladen werden könnten, fällt entsprechend auch die Ladestromsteuer an.
74 Zu diesen Motorfahrrädern zählen schnelle Motorfahrräder (z.B. schnelle E-Bikes), Elektro-Stehroller und schwere Motorfahrräder sowie motorisierte Rollstühle gemäss Artikel 18 VTS. Motorisierte Rollstühle sollen von der Abgabe ausgenommen werden.