Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Pauschale Steuer als Übergangslösung für weitere Fahrzeugarten
Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die technischen Voraussetzungen für die Erhebung der Ladestromsteuer voraussichtlich erst im Jahr 2035 bereitstehen werden (s. Ziff. 6.4). Um die Finanzierung in der Zwischenzeit trotzdem weitgehend sicherzustellen, soll bis zum Vorhandensein dieser Voraussetzungen vorübergehend eine pauschale Steuer eingeführt werden. Steuerpflichtig für diese pauschale Steuer sind neben den ohnehin pauschal besteuerten Fahrzeugen gemäss Ziffer 6.1.3.3 die folgenden Fahrzeugarten:
a. Personenwagen
b. Kleinbusse
c. Lieferwagen
d. Leichte Motorwagen
Die Jahrespauschalen werden von den für die fahrleistungsabhängige Abgabe berechneten Tarifen abgeleitet. Es werden zwei Steuerkategorien gebildet:
(1) Personenwagen
(2) Leichte Nutzfahrzeuge (Kleinbusse, Lieferwagen, leichte Motorwagen).
Die Höhe der pauschalen Steuer hängt vom Fahrzeuggesamtgewicht ab, wobei Gewichtsklassen pro 100 Kilogramm gebildet werden. Im Anhang 3 des Gesetzesentwurfs sind die einzelnen Tarife pro Steuerkategorie und Gewichtsklassen abgebildet. Diese Fahrzeugarten generieren den allergrössten Teil der Steuereinnahmen.
Von der Übergangslösung ausgenommen sind schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht75 sowie Fahrzeuge des Non-Road-Bereichs. Während der Übergangszeit entrichten diese Elektrofahrzeuge somit keine Steuer. Die Analysen zeigen, dass für die schweren Nutzfahrzeuge aufgrund der durchschnittlich sehr hohen Jahresfahrleistungen auch sehr hohe Jahrespauschalen resultieren würden. Die resultierenden Pauschalen wären im Vergleich zu den Personenwagen um den Faktor 10 (Gütertransport) bis Faktor 20 (Personentransport) höher. Da gewisse Lastwagen aber auch sehr geringe Fahrleistungen haben, andere dagegen sehr grosse Fahrleistungen, würden derart hohe Pauschalen zu grossen Verzerrungen führen. Bei den schweren Nutzfahrzeugen ist die Erhebung einer Jahrespauschale daher nicht adäquat. Zudem ist der Elektrifizierungsgrad bei den schweren Fahrzeugen im Vergleich zu den Personenwagen noch gering und somit auch die zu erwartenden Steuereinnahmen.
Ebenfalls ausgenommen von der pauschalen Steuer der Übergangslösung sind ausländische Fahrzeuge. Die Erhebung einer pauschalen Steuer bei ausländischen Fahrzeugen während der Übergangsphase würde auf Bundesebene ein neu einzurichtendes – aber zeitlich befristetes – Erhebungssystem bedingen, was die generelle Einführung der Variante «Ladestrom» zusätzlich belasten würden.
6.1.4 Ausländische Motorfahrzeuge
Mit der Ladestromsteuer ist grundsätzlich nicht das Motorfahrzeug das Steuerobjekt, sondern der Ladestrom. Entsprechend entsteht weder bei in- noch bei ausländischen Motorfahrzeugen eine Steuerpflicht (mit Ausnahme der pauschalen Steuer für in der Schweiz immatrikulierte «Kleinfahrzeuge»,
s. Ziff. 6.1.3.3). Sofern ausländische Fahrzeuge in der Schweiz geladen werden, muss dies an registrierten steuerpflichtigen Ladeeinrichtungen erfolgen, da auch für diese Fahrzeuge ein Laden an nichtregistrierten Ladeeinrichtungen verboten ist. Somit werden durch ausländische Fahrzeuge indirekt ebenfalls Steuereinnahmen generiert.
Die pauschalen Steuern (Übergangslösung sowie die permanente pauschale Steuer für «Kleinfahrzeuge») kommen bei ausländischen Fahrzeugen aus erhebungstechnischen Gründen jedoch nicht zur Anwendung (s. Ziff. 6.1.2).
75 Lastwagen, leichte Sattelmotorfahrzeuge, schwere Sattelmotorfahrzeuge, Sattelschlepper, schwere Motorwagen, Gesellschaftswagen, Gelenkbusse, schwere Personenwagen. Damit sind leichte elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen bis maximal 4,25 Tonnen (sogenannte «Bourgeois-Fahrzeuge», s. Exkurs Ziff. 2.1.3.3) nicht von der Übergangslösung betroffen.