Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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zung von zwingenden Schutzvorschriften oder der Nichtbezahlung geldwerter Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmenden tiefere Preise anbieten können als konkurrierende Unternehmen, die sich korrekt verhalten. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen benachteiligt werden, die sich an zugunsten von Arbeitnehmenden erlassene zwingende Vorschriften halten, und es somit zu einer Marktverzerrung kommt.
Die Kommission möchte allerdings vermeiden, dass das Nichteinhalten zwingender zivilrechtlicher Bestimmungen des Obligationenrechts in sämtlichen Fällen gleichzeitig einen Strafverstoss mit sich zieht. Um zu verdeutlichen, dass die Verletzung der Arbeitsbedingungen den lauteren und unverfälschten Wettbewerb beeinflussen muss, schlägt die Kommission daher vor, in Artikel 7a VE-UWG diese gemäss dem Zweckartikel von Artikel 1 UWG ohnehin für sämtliche Spezialtatbestände des UWG geltende Prämisse zu wiederholen. Art. 7a VE-UWG setzt jedoch nicht eine andersgeartete oder weitergehende Beeinträchtigung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs voraus als die anderen Spezialbestimmungen des UWG. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen sämtliche Spezialbestimmungen der Artikel 3 bis 8 UWG ohnehin nur zur Anwendung, wenn durch das in Frage stehende Verhalten der lautere und unverfälschte Wettbewerb beeinträchtigt wird.24
Wie Artikel 7 UWG richtet sich auch Artikel 7a VE-UWG ausschliesslich an Arbeitgebende.25 Nicht erfasst werden von Artikel 7a VE-UWG selbständige Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige, die sich nicht an die ihnen persönlich als selbständig Erwerbende auferlegten Tätigkeitsbedingungen halten.26 Wenn Arbeitnehmende von sich aus Arbeitsbedingungen missachten und sich hierdurch einen Vorteil im Wettbewerb mit anderen Arbeitnehmenden zu verschaffen suchen, fallen sie nicht in den Geltungsbereich von Artikel 7a VE-UWG.27
Bst. a: Verletzung von zwingenden Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitneh-
menden
Gemäss Art. 7a Bst. a VE-UWG handelt unlauter, wer gegen Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Gesamtarbeitsverträgen oder Normalarbeitsverträgen verstösst, die dem Schutz von Arbeitnehmenden dienen und von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf.
Umfasst vom Geltungsbereich von Artikel 7a Bst. a VE-UWG sind nur Schutzvorschriften, von denen nicht zuungunsten von Arbeitnehmenden abgewichen werden darf. Dies bedeutet, dass sich Artikel 7a VE-UWG auf einseitig-zwingende Bestim-
24 Siehe Bundesgerichtsentscheid 4C.139/2003 vom 4. September 2003, E. 5.1, mit Verweis auf Art. 1 und 2 UWG sowie BGE 126 III 198, E. 2c/aa, S. 202.
25 Jung, in: Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Auflage, Bern 2023, Art. 7, N 2.
26 Jung, in: Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Auflage, Bern 2023, Art. 7, N 2.
27 Jung, in: Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Auflage, Bern 2023, Art. 7, N 2.