Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten

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- Bei allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) wird die

Nichteinhaltung von Bestimmungen durch die paritätische Kommission (bestehend aus den Sozialpartnern) im Rahmen des GAV-Vollzugs kontrolliert. Die Finanzierung des Vollzugs wird paritätisch getragen. Bei Verstössen können die privatrechtlich vereinbarten Konventionalstrafen ausgesprochen werden.

- Das ArG enthält in Art. 59 Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwort-

lichkeit des Arbeitgebers. Die Einhaltung des Arbeitsgesetzes obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber und er trägt hierfür die Hauptverantwortung. Bei den Strafbestimmungen in den Artikeln 59 bis 62 ArG handelt es sich um verwaltungsstrafrechtliche Gesetzesnormen. Obwohl sie im Arbeitsgesetz enthalten sind, gehen diese Vorschriften aus dem Strafrecht hervor, und zwar sowohl in Bezug auf das Materielle als auch in Bezug auf das Verfahren. Die Einhaltung des Arbeitsgesetzes stellt das Rechtsgut dar, das durch diese Gesetzesbestimmungen geschützt ist. Somit können sich die Artikel 59 oder 60 ArG und andere Verstösse gegen Strafbestimmungen konkurrenzieren.

- Das HArG enthält in Art. 12 Strafbestimmungen.

- Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 198118 (UVG)

enthält in Art. 112 Strafbestimmungen.

- Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.

Dezember 194619 (AHVG) enthält in Art. 87 Strafbestimmungen.

- Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201920

(BöB) fehlen zwar Strafbestimmungen, indessen kann gemäss Art. 44 BöB eine Anbieterin z.B. von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen oder ein ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen werden, wenn beispielsweise festgestellt wird, dass sie die Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen missachtet (hat). Es könnte für Widerhandlungen im Sinne von Art. 44 BöB neu eine Strafbestimmung eingefügt werden.

2.2 Handlungsbedarf und Ziele

Die Nichteinhaltung obligatorischer Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 7 UWG ist unter geltendem Recht nicht strafrechtlich verfolgbar. Demgegenüber ist eine Strafverfolgung bei unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 3), Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung (Art. 4), Verwertung fremder Leistung (Art. 5) und Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6) möglich. Für die Kommission stellt dies eine unverständliche Diskrepanz dar.

Durch ihre niedrigeren Personalausgaben können Unternehmen, die sich nicht an die bindenden Arbeitsbedingungen halten, ihre Preise gegenüber der Konkurrenz tiefer setzen und somit Aufträge gewinnen. Dies benachteiligt Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten und führt zu Marktverzerrungen. Die Kommission ist folglich

18SR 832.20

19SR 831.10

20 SR 172.056.1