Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten

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mungen zugunsten der Arbeitnehmenden bezieht; sie sind zwingend für den Arbeitgeber. Es handelt sich namentlich um folgende Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen28:

- Bestimmungen des OR, von welchen gemäss Art. 361 und Art. 362 OR nicht

zuungunsten von Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;

- Bestimmungen eines GAV oder eines allgemeinverbindlich erklärten GAV über

die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

- Zwingende Bestimmungen des ArG, v.a. zum Gesundheitsschutz, zur Arbeits-

und Ruhezeit sowie zum Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen;

- Zwingende Bestimmungen des HArG;

- Zwingende Sicherheits- und Hygienevorschriften (z.B. gewerbepolizeiliche Si-

cherheitsvorschriften sowie Vorschriften der VUV);

- Zwingende Vorschriften des AIG.

Bst. b: Nichtbezahlung von geldwerten Leistungen zugunsten von Arbeitneh-

menden

Gemäss Art. 7a Bst. b VE-UWG handelt unlauter, wer Löhne, Lohnzuschläge, Sozialversicherungsbeiträge oder andere geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden nicht bezahlt.

Umfasst sind von Art. 7a Bst. b VE-UWG geldwerte Leistungen, die von Arbeitgebenden direkt an Arbeitnehmende ausgerichtet werden, wie beispielsweise Löhne29, Lohnzuschläge oder anderweitige lohnrelevante Bestimmungen (z.B. bezahlte Feier- und Ruhetage)30, die vereinbart oder durch GAV, allgemeinverbindlich erklärte GAV bzw. durch NAV bestimmt oder durch Gesetz bzw. Verordnung vorgeschrieben sind31.

Ferner sind von Art. 7a Bst. b VE-UWG auch geldwerte Leistungen erfasst, die von Arbeitgebenden beispielsweise als Sozialversicherungsbeiträge32 zugunsten der Arbeitnehmenden an Sozialversicherungen bezahlt werden müssen.

28 Loacker, in: Heizmann / Loacker (Hrsg.), UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 7, N 38.

29 Vgl. namentlich Art. 322 Abs. 1 OR.

30 Vgl. namentlich Art. 322a ff. OR; Art. 13 Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11); Art. 17b ArG; Art. 19 ArG.

31 Vgl. namentlich Art. 322 Abs. 1 OR.

32 Vgl. namentlich Art. 12 ff. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10); Art. 2 f. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20); Art. 91 ff. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20); Art. 2 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0); Art. 66 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).