Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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der Meinung, dass diese Praxis, die zu einer Nivellierung der Arbeitsbedingungen nach unten führen kann, bekämpft werden muss. Die unter geltendem Recht verfügbaren zivilrechtlichen Mittel reichen aus Sicht der Kommission dazu nicht aus. Daher verfolgt die Kommission das Ziel, das geltende Recht im Sinne der parlamentarischen Initiative 21.470 so anzupassen, dass eine strafrechtliche Verfolgung einer Verletzung von zwingenden Arbeitsbedingungen ermöglicht wird.
2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Für die Auslegung des Strafrechts im UWG gelten die allgemeinen strafrechtlichen Regeln, wobei das Legalitätsprinzip nach Artikel 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches21 (StGB) bei der vorliegenden Problematik zentral ist. Demnach darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (nulla poena sine lege).22
Die aktuelle Formulierung von Artikel 7 UWG ist nicht genügend bestimmt, um ein von der Gesetzesbestimmung erfasstes konkret bestimmtes Verhalten zu definieren und als strafbar zu erklären. Insbesondere der Verweis auf orts- oder branchenübliche Arbeitsbedingungen beinhaltet einen erheblichen Unsicherheitsfaktor, womit keine befriedigende Abgrenzung des lauteren von unlauterem Verhalten möglich ist.23 Insofern kann das Ziel der parlamentarischen Initiative 21.470 nicht dadurch erreicht werden, dass, wie in der Initiative angeregt, lediglich die gemäss Artikel 23 Absatz 1 UWG strafbaren Tatbestände um Artikel 7 UWG erweitert werden.
Die Kommission prüfte deshalb drei alternative Möglichkeiten zur Umsetzung der parlamentarische Initiative 21.470.
Variante 1: Artikel 7 UWG wird in der aktuellen Form belassen. Zusätzlich wird ein neuer Artikel 7a UWG geschaffen, welcher genügend bestimmt ist, um als Strafbestimmung angewendet zu werden. Gleichzeitig werden die strafbaren Tatbestände im Artikel 23 UWG mit Artikel 7a ergänzt.
Variante 2: Artikel 7 UWG wird dahingehend angepasst, dass er genügend bestimmt ist, um als Strafbestimmung angewendet zu werden. Gleichzeitig werden die strafbaren Tatbestände im Artikel 23 UWG mit Artikel 7 ergänzt.
Variante 3: In den jeweiligen Spezialgesetzen mit Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden werden Strafbestimmungen geschaffen oder bestehende Strafbestimmungen gegebenenfalls angepasst.
Die Kommission entschied sich dafür, die Variante 1 auszuarbeiten. Mit der Aufnahme eines neuen Artikel 7a ins UWG und der zusammenhängenden Anpassung des Artikel 23 UWG wird das zentrale Anliegen der parlamentarischen Initiative 21.470, die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung bei Nichteinhaltung von Arbeitsbe-
21 SR 311.0
22 Schaffner / Spitz, in: Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Auflage, Bern 2023, Art. 23, N 7
23 Wickihalder in: Hilty / Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, Art. 7, N 6.