Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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Absatz 2: Vorschlag einer Minderheit zu Informationsrechten von Arbeitneh-
menden
Eine Minderheit der Kommission (Dandrès, Arslan, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Schmezer, Schneider Meret) schlägt vor, in den vorliegenden Artikel 7a VE-UWG einen zusätzlichen Absatz einzufügen. Demgemäss werden Arbeitnehmende, deren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber rechtskräftig für ein Verstoss gegen die in Absatz 1, Buchstaben a und b, festgehaltenen Arbeitsbedingungen verurteilt wurde, über den Verstoss informiert. Dieselbe Informationspflicht gilt bei einem Verstoss gegen Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gegenüber den Organisationen, die den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet haben.
Art. 23 UWG
Die Aufzählung der nach Artikel 23 Abs. 1 UWG strafbaren Tatbestände wird um Artikel 7a VE-UWG ergänzt.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Strafverfolgung und der Straf- und Massnahmenvollzug betreffen primär die Kantone (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]33), weshalb keine wesentlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten sind.
Der Bund kann betroffen sein, wenn er im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 UWG von seinem Klagerecht Gebrauch macht.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Strafverfolgung und der Straf- und Massnahmenvollzug betreffen die kantonalen Behörden (Art. 123 Abs. 2 BV).
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch die Vorlage werden keine neuen Pflichten für die Unternehmen geschaffen. Die Strafandrohung dürfte indessen dafür sorgen, dass Arbeitgebende bestehende zwingende Bestimmungen, die dem Schutz von Arbeitnehmenden dienen, besser einhalten und geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden konsequent bezahlen.
33 SR 101