Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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Dadurch ist das Funktionieren des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs besser gewährleistet und es besteht eine geringere Gefahr, dass Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die aufgrund der Verletzung von Arbeitsbedingungen günstigere Preise anbieten als korrekt handelnde Mitbewerber.
Da durch die Vorlage keine neuen Pflichten für die Unternehmen geschaffen werden, braucht es keine Regulierungskostenschätzung gemäss Art. 5 des Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 202334 (UEG).
Die Prüfungen nach Art. 4 Abs. 1 UEG ergeben, dass der von der parlamentarischen Initiative 21.470 verfolgte Zweck keine Vereinfachungen bzw. keine Ausnahmen für KMU erlaubt. Zudem ist für die einzuführende strafrechtliche Verstärkung des Vollzugs bereits bestehender Regelungen weder eine Vermeidung eines Swiss Finish noch eine Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel möglich. Im Übrigen können keine Regulierungen im selben Themenbereich aufgehoben werden.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Strafbarkeit der Verletzung von zwingenden Arbeitsbedingungen führt dazu, dass weniger Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften vorkommen und dass weniger geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden nicht bezahlt werden. Der Einhaltung von zwingenden Arbeitsbedingungen und der Bezahlung geldwerter Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden wird somit wesentlich mehr Gewicht beigemessen. Der lautere und unverfälschte Wettbewerb wird geschützt und die Interessen von sich korrekt verhaltenden Unternehmen sowie der Arbeitnehmenden werden gewahrt.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
5.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts befugt.
Gemäss Artikel 96 Abs. 2 Bst. b BV trifft der Bund Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb.
34 SR 930.31