Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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Für die Regelung von Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 7 UWG kommen drei Geltungsquellen in Betracht: Rechtssatz, Vertrag oder Üblichkeit.8 Unter dem Begriff «Rechtssatz» sind generell-abstrakte Regeln zu verstehen, die zwingende Vorgaben enthalten; es wird kein dispositives Recht erfasst. Als «Rechtssätze» gelten auch Normalarbeitsverträge gemäss Artikel 360a des Obligationenrechts9 (OR).10
Im Sinne von Artikel 7 UWG können bezüglich Erbringung und Modus unselbständiger Arbeitsleistung folgende Bestimmungen erfasst werden11:
- Zwingende Bestimmungen12 des OR zum Kündigungs- und Gesundheitsschutz sowie zum Ferienanspruch;
- Zwingende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196413 (ArG), vor allem zum Gesundheitsschutz, zur Arbeits- und Ruhezeit sowie zum Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen;
- Zwingende Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 198114 (HArG);
- Zwingende Sicherheits- und Hygienevorschriften (z.B. gewerbepolizeiliche Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften der Verordnung über Unfallverhütung vom 19. Dezember 198315 (VUV));
- Zwingende Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200516 (AIG).
Die Strafbestimmungen im Artikel 23 des UWG regeln die strafrechtlich verfolgbaren Tatbestände im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb. Es handelt sich um die Spezialtatbestände, welche in Art. 3, 4, 5 und 6 UWG geregelt sind. Die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen (Art. 7) ist im Artikel 23 nicht erfasst.
In verschiedenen, teilweise zivilrechtlich und teilweise öffentlich-rechtlich ausgerichteten Regelungen sind hingegen bereits Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden enthalten, die Strafbestimmungen aufweisen:
- Der Verstoss gegen Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen (NAV) mit
zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a OR kann heute bereits sowohl mit einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. f des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 199917 (EntsG) geahndet werden, als auch mit strafrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 12 Bst. d EntsG.
8 Loacker, in: Heizmann / Loacker (Hrsg.), UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 7, N 33.
9 SR 220
10 Loacker, in: Heizmann / Loacker (Hrsg.), UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 7, N 37.
11 Loacker, in: Heizmann / Loacker (Hrsg.), UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 7, N 38.
12 Vgl. Art. 361 und Art. 362 OR
13 SR 822.11
14 SR 822.31
15 SR 832.30
16 SR 142.20
17 SR 823.20