Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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indem Sozialversicherungsbetrug begangen wird oder durch Rechtssatz auferlegte Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Das ehrliche Unternehmen hingegen erhält den Zuschlag nicht. Auch im privatwirtschaftlichen Bereich können Unternehmen, wenn sie ihre Beiträge an die Sozialversicherungen nicht leisten oder Löhne unterhalb der geltenden
Mindestlöhne zahlen, ihren Kundinnen und Kunden viel tiefere Preise offerieren als Unternehmen, die den gesetzlich und vertraglich auferlegten Rahmen respektieren.
Unternehmen, die ein solches betrügerisches Verhalten an den Tag legen, verhalten sich unlauter im Sinne von Artikel 7 UWG. Wenn die Kontrollbehörden diese Mängel im Nachhinein feststellen, ist es in den meisten Fällen jedoch zu spät, um die Situation zu korrigieren. Zwar kann das geschädigte Unternehmen gegen ein solches Verhalten zivilrechtlich vorgehen, solche Verfahren sind jedoch langwierig und selten von Erfolg gekrönt. Hinzu kommt, dass die Gerichte in solchen Fällen nur widerwillig vorsorgliche Massnahmen oder superprovisorische Massnahmen anordnen; das betrügerische Unternehmen hat demnach alle Zeit der Welt, seine Arbeiten zu beenden und sich danach in Luft aufzulösen, und der Fall wird sodann unweigerlich gegenstandslos.
Daraus muss gefolgert werden, dass ein zivilrechtliches Verfahren oft nicht ausreicht, um gewisse skrupellose Unternehmen vom Betrug abzuhalten. Wird unlauteres Verhalten nach Artikel 7 UWG in die Liste der Verhalten aufgenommen, die auf Antrag strafbar sind, so kann damit folglich eindeutig besser gegen Sozialversicherungsbetrug und Lohnunterbietung vorgegangen werden - gegen zwei Übel also, die ehrlichen Unternehmen, ihren Angestellten und der Gesellschaft als Ganze schaden.
Es geht übrigens nicht darum, alle Arbeitgeber zu verpflichten, die gleichen Arbeitsbedingungen anzuwenden. Das würde dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit widersprechen, ein Punkt, den die Rechtsprechung bestätigt. Es geht vielmehr um die Pflicht, die minimalen auferlegten sozialen Vorgaben einzuhalten, die namentlich die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder die Normalarbeitsverträge (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen im Sinne des Obligationenrechts vorsehen.
Im Rahmen der Vorprüfung beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nachfolgend: die Kommission) am 3. Februar 2022 mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Initiative gemäss Art. 109 Absatz 2 Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte an ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2022 dem Beschluss ihrer Schwesterkommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Am 20. Dezember 2024 beschloss der Nationalrat ohne Gegenstimme, die Behandlungsfrist der parlamentarischen Initiative bis zur Wintersession 2026 zu verlängern.